Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsentgelt eines privatliquidationsberechtigten Chefarzts - Zulässigkeit einer Abführungsverpflichtung in Höhe von weiteren 10% der Honorareinnahmen neben bisher vereinbarter 30%iger Abführung
Leitsatz (redaktionell)
§ 13 Abs 3 Nr 6a BPflVO ist in Ziffer 6 in dem Sinne zu verstehen, daß unabhängig von einer anderweitigen Regelung und außerhalb des Nutzungsentgelts stets zusätzlich 15% der Honorareinnahmen nach der gesetzlichen Neuregelung abzuführen sind, und zwar auch in den Fällen, in denen der privatliquidationsberechtigte Chefarzt in seinem Dienstvertrag bereits eine 30%ige Abführung vorgegeben hat. Wegen des insofern klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts kann nicht der Standpunkt vertreten werden, daß in derartigen Fällen von der Erhöhung um weitere 10% eine Ausnahme zu machen wäre.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG München - 7 Sa 16/94.
Normenkette
BGB § 611; BPflV 1985 § 13 Abs. 3 Nr. 6a Ziff. 6
Nachgehend
LAG München (Entscheidung vom 14.12.1994; Aktenzeichen 7 Sa 16/94) |
Fundstellen
BB 1994, 504 (L1) |
DB 1993, 2598 (L1) |
MedR 1994, 285-286 (ST) |
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