Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung bei Selbsttötungsversuch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß bei einem Selbsttötungsversuch, sofern er ernsthaft gemeint ist, Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu leisten ist. Dies gilt auch dann, wenn Drogeneinfluß bestanden haben sollte.

2. Das Drehen einer Satellitenschüssel auf dem Dach eines Wohnhauses stellt regelmäßig keine besonders gefährliche Situation dar. Möchte der Arbeitgeber den Einwand des Verschuldens gegen sich selbst bringen, muß er die besonders gefährlichen Umstände und das besonders nachlässige Verhalten des Arbeitnehmers unter Beweis stellen.

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444156

BB 1995, 935

BB 1995, 935-936 (L1-2)

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