Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 105.844,59 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Erstattung des an die ehemaligen Mitarbeiter der … geleisteten Konkursausfallgeldes.

Am 06. Juli 1989 wurde die von dem Beklagten gegründete Firma… in das Handelsregister bei dem Amtsgericht … unter der Registernummer … eingetragen. Der Beklagte wurde als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen.

Der Beklagte musste am 25. Oktober 1989 eine eigene eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht in … abgeben. Spätestens am 31. Dezember 1989 war die überschuldete … zahlungsunfähig. Der Beklagte, der zwischenzeitlich Alleingesellschafter der Firma … geworden war, erlangte spätestens im März 1991 Kenntnis hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Firma. Nach dem der Beklagte für die Gesellschaft erst am 24. August 1992 vor dem Amtsgericht … unter dem Aktenzeichen … die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, beantragte er mit Schreiben vom 09. September 1992 beim Amtsgericht … wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Durch Beschluss des Amtsgericht … vom 09. September 1992 – Aktenzeichen … wurde über das Vermögen der Gesellschaft die Sequestration angeordnet und Rechtsanwalt … zum Sequester bestellt. Mit Beschluss vom 04. November 1992 wies das Amtsgericht … den Antrag auf. Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurück.

Der Beklagte wurde mit Urteil des Landgerichts … rechtskräftig seit dem 10. März 1997 unter anderem wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt

Infolge der Zahlungsunfähigkeit unterblieben für 25 Mitarbeiter der Firma … sprechende Anträge dieser Mitarbeiter gewährte die Klägerin diesen für unterschiedliche Zeiträume (jeweils für 1–3 Monate in dem Zeitrahmen vom 01. April 1992 bis 31. August 1992) Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 105.844,59 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung Blatt 19 der Akten verwiesen.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 141 m Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Rückerstattung des geleisteten Konkursausfallgeldes in Höhe von 105.844,59 DM wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Es sei ständige Rechtsprechung, dass der Bundesanstalt für Arbeit aus übergegangenem Recht Ansprüche gegen den bestellten Geschäftsführer einer konkursreifen Gesellschaft zustehe, soweit diese es unterlassen habe, Konkursantrag zu stellen. Vorliegend liege ein solcher Fall der Konkursverschleppung vor. Wie aus der Urteilsbegründung des Landgerichts … hervorgehe, sei das Unternehmen bereits im März 1991 zahlungsunfähig und überschuldet und folglich konkursreif gewesen. Der Konkursantrag sei jedoch erst am 09. September 1992 gestellt worden.

Dem Beklagten sei demnach klar gewesen, dass sein weitergehendes Verhalten dazu führen würde, dass die Gesellschaft eines Tages nicht mehr in der Lage sein würde, die Lohn- und Gehaltsansprüche ihrer Arbeitnehmer zu befriedigen. Damit sei die Richtung seines Schädigungsvorsatzes mit ausreichender Bestimmtheit vorgegeben. Es komme deshalb nicht darauf an, ob er sich im Rahmen seiner Schädigungsabsicht konkret eine Person bzw. einen Gläubiger vorgestellt habe. Es reiche vielmehr aus, sich möglicher Schädigungen von Gläubigern der Gesellschaft bewusst zu sein.

Hinsichtlich der Kausalität zwischen der nicht rechtzeitigen Konkursantragstellung und der Gewährung von Konkursausfallgeld sei festzustellen, dass die … vertretnen durch den Geschäftsführer … bereits im März 1991 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, ein Konkursantrag aber nicht gestellt worden sei. Das Konkursausfallgeld sei jedoch für Zeiten zwischen dem 01. April 1992 und 31. August 1992 gezahlt worden. Bei rechtzeitiger Konkursantragstellung (spätestens am 31. April 1991) hätte die Bundesanstalt für Arbeit kein Konkursausfallgeld zahlen müssen, da die Löhne- und Gehälter an die Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 105.844,59 nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1998 zuzüglich DM 200,00 Mahngebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig und unbegründet.

Der Beklagte beruft sich bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs gemäß § 826 BGB auf die Einrede der Verjährung.

Im übrigen fehle es für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch an der erforderlichen Kausalität. Auch bei rechtzeitiger Konkursantragstellung hätte die Klägerin Konkursausfallgeld an die Arbeitnehmer zahlen müssen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klag...

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