Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2000; Aktenzeichen 4 AZR 157/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.124,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c des Teils II der Anlage 1 a zum Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer/innen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Angestellte) – im folgenden kurz: MT-An (ab 01.01.1994: BAT-LWL).

Der am 21.04.1954 geborene Kläger, ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, wurde mit Wirkung ab 01.06.1978 als Meßgehilfe beim Landesstraßenbauamt Münster vom beklagten Landschaftsverband eingestellt. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 102 d.A.) regelt sich das Arbeitsverhältnis „nach den vom Landschaftsverband für seine Arbeiter abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung”.

Zunächst erhielt der Kläger eine Vergütung nach der damaligen Lohngruppe 7 der „Sondervereinbarung für Arbeiter in sonstigen Dienstzweigen”.

Mitte 1979 unterzog er sich einer verwaltungsinternen Meßgehilfenprüfung und bestand diese.

Mit Schreiben vom 17.02.1984 bewarb er sich auf die Stelle „Technischer Angestellter und Kraftfahrer bei der Abteilung Straßenbauverwaltung Münster”. Ab dem 01.05.1984 wird er auf dieser Stelle beschäftigt.

Unter dem 23.08.1984 richtete der Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

„… mit Wirkung vom 01.05.1984 werden Sie als Technischer Angestellter und Kraftfahrer in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 des Teils II der Anlage 1 a zum MT-An eingestuft …”

Die genannte Vergütungsgruppe hat unverändert bis heute folgenden Wortlaut:

„Vermessungstechniker/innen mit Abschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”

Mit Schreiben vom 27.01.1992 (Bl. 9 d.A.) verlangte der Kläger erstmals seine Höhergruppierung in die damalige Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 MT-An, jetzt Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 BAT-LWL, die lautet:

„Vermessungstechniker/innen mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.”

Die Arbeitsgruppe, in der der Kläger als technischer Angestellter und Kraftfahrer beschäftigt ist, gehört zum Referat Vermessung der Straßenbauabteilung und ist zuständig für die Optimierung von Meßverfahren und den zentralen Einsatz von elektronischen Meßgeräten. Es werden dort von den verschiedenen Organisationseinheiten des Beklagten Vermessungsaufträge entgegengenommen, koordiniert und teilweise selbst durchgeführt. Mit den eigenen Vermessungsarbeiten sind zwei zentral eingesetzte Meßtrupps betraut, die jeweils aus zwei Personen bestehen, nämlich einem Vermessungsingenieur und einem technischen Angestellten/Kraftfahrer. Einem der beiden Meßtrupps gehört der Kläger an. Bedingt durch die unterschiedlichen Vermessungsaufträge, muß er die verschiedenen Meßverfahren kennen, die er auch teilweise selbst durchführt. Es sind u.a. topographische Geländeaufnahmen durch die Aufnahme von Einzelpunkten oder nach dem DZGK-Verfahren (mit oder ohne DHM-Verschlüsselungen) zu erstellen. Weiterhin haben die beiden Meßtrupps Profilaufnahmen zu fertigen und Höhenbestimmungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Arbeit hat der Kläger für den Zeitraum vom 11.10.1993 bis zum 21.01.1994 einen Tätigkeitesbericht gefertigt (Bl. 58–80 d.A.), ergänzend durch die Erläuterungen im klägerischen Schriftsatz vom 24.02.1994, Seite 5–21 (Bl. 35–51 d.A.). Auf diesen Vortrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Der Kläger ist der Meinung, daß die in seinem Tätigkeitsbericht gelb markierten Arbeiten als schwierige Aufgaben im Sinne der einschlägigen Tarifnorm einzustufen seien. Dazu gehörten namentlich die Vermessungstätigkeiten für die Landesstraßenbauämter, die Straßenneubauämter und die Autobahnämter, was sich u.a. darin dokomentiere, daß die genannten Dienststellen über eigene Vermessungsingenieure verfügten.

Hinzu komme das zum Teil schwierige Gelände, in der die (Satelliten-)Vermessungen hätten vorgenommen werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 24.02.1994, Seite 21–24 (Bl. 51–54 d.A.).

Insgesamt entfielen, gemessen an seiner Gesamtarbeitszeit, 46,67 % auf schwierige Tätigkeiten der gekennzeichneten Art.

Was die subjektiven Voraussetzungen der Tarifnorm angehe, sei darauf zu verweisen, daß andere Mitarbeiter des Beklagten, die zum Teil nicht einmal über den gleichen Ausbildungsstand wie er, der Kläger, verfügten, als „sonstige Angestellte” bezahlt würden.

Davon abgesehen ist der Kläger der Ansi...

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