Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitverkürzung

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 79 Abs 1 Nr 1 PersVG BW hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitverkürzung. §§ 15 Abs 1 BAT, MTB 2, MTL 2 regeln nur die Dauer der Wochenarbeitszeit (ab 1.4.1989 - 39 Stunden, ab 1.4.1990 - 38,5 Stunden), nicht hingegen die mitbestimmungspflichtige Frage der Arbeitszeitverteilung in der Woche und der Pausenregelung.

2. § 13 Abs 1 ArbZO gilt gemäß Art 123 Abs 1 GG, soweit Länder und Gemeinden betroffen sind, nicht fort.

3. § 13 Abs 2 ArbZO betrifft nur die öffentlich-rechtliche Seite der Arbeitszeitregelung hinsichtlich des Arbeitsschutzes und nicht das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung.

4. Es besteht keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 12.12.1988 über die entsprechende Anwendung der Arbeitszeitverordnung für Beamte und Richter auf die Arbeitszeit der Arbeiter und Angestellten.

 

Normenkette

AZO § 13; GG Art. 123 Abs. 1; AZO 1938 § 13; MTB § 15 Abs. 1; Verf BW Art. 49 Abs. 2; MTB 2 § 15 Abs. 1; Verf BW Art. 70 Abs. 2; PersVG BW § 79 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.1992; Aktenzeichen 1 AZR 417/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442022

ArbuR 1990, 97 (L1)

PersR 1990, 27-29 (ST1-4)

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