Leitsatz (redaktionell)

Anspruch auf den pfändbaren Teil des nach § 850h ZPO festgesetzten Lohnes hat der Gläubiger, der seinen Anspruch gerichtlich durchsetzt, ohne Rücksicht auf vorrangige Gläubiger.

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO § 850 h Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

MDR 1984, 174-174 (LT1)

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