Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszeitraum für Freischichten

 

Orientierungssatz

1. Der Freizeitausgleich ist nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge Teil II (Arbeiter und Angestellte) für Hamburg und Umgebung nicht an einen Zwei-Monats-Zeitraum gebunden.

2. Das LArbG Kiel hat durch Beschluß vom 27.8.1986 - 5 TaBV 10/86 die Entscheidung des ArbG Lübeck bestätigt.

3. Revision eingelegt - 1 ABR 65/86.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.08.1987; Aktenzeichen 1 ABR 65/86)

LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 27.08.1986; Aktenzeichen 5 TaBV 10/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444478

NZA Beilage 1986, Nr 2, 20-1 (ST1)

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