Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.578,47 (in Worten: eintausendfünfhundertachtundsiebzig Deutsche Mark und siebenundvierzig Pfennige) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 02.08.1996 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.578,47 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht Entgeltfortzahlung gem. §§ 9, 3 EFZG. Die Klägerin hat für den bei ihr rentenversicherten Arbeitnehmer der Beklagten, Herrn … in der Zeit vom 08.05 bis 05.06.1996 als medizinische Leistung zur Rehabilitation eine stationäre Heilbehandlung in der … Klinik, … durchgeführt. Der am … geborene Arbeitnehmer Herr … war seit dem 13.07.1992 bei der Beklagten im Wege von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Jeweils befristet auf ein Jahr – mit Zustimmung des Arbeitsamtes … tätig. Vor Ablauf der jeweiligen Jahresfrist bat das Arbeitsamt … um Jährliche Verlängerung bei Gewährung eines Lohnkostenzuschußes. Herr … litt unter einem Bandscheibenschaden und hatte bereits mehrere Kurmaßnahmen absolviert. Im April 1995 beantragte Herr … bei der AOK … eine weitere Kur. Mitte Juni 1995 wollte die Beklagte zunächst das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Befristungszeitraums zum 12.07.1995 auslauten lassen. Herr … bat jedoch um eine letztmalige Verlängerung bis zum 12.07.1996, da er anschließend in Rente gehen wollte. Die Beklagte machte eine erneute Verlängerung des Arbeitsvertrages davon abhängig, daß keine weiteren nennenswerten Fehlzeiten auftreten und Herr … im Verlängerungszeitraum keine weiteren Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Kuraufenthalte antritt. Herr … sagte der Beklagten zu, daß er eine evtl. Kur oder Rehabilitationsmaßnahme erst nach dem Ausscheiden beantragen oder antreten würde. Daraufhin kam eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 12.07.1996 zustande. Im September 1995 bewilligte die Klägerin Herrn … eine Kur bzw. Rehabilitationsmaßnahme. Die entsprechende Bestätigung legte Herr der Beklagten Ende Januar/Anfang Februar 1996 vor. Während der Zeit der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme vom 08.05.1996 bis zum 05.06.1996 verweigerte die Beklagte die Fortzahlung des Entgelts. Die Klägerin leistete an Herrn … für die Zeit der stationären Heilbehandlung Übergansgeld in unstreitiger Höhe von 1.578,47 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß Herr … auf den Entgeltfortzahlungsanspruch im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht hätte verzichten können Eine Anzeige- und Mitteilungspflicht habe nicht bestanden, da diese erst mit Zugang des Bewilligungsbescheides entstehe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 26.07.1996 und 14.01.1997 und die Verhandlungsprotokolle verwiesen

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 1.578,47 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Verhalten des Herrn … sei rechtsmißbräuchlich. Zumindest bei einem befristeten Arbeitsverhältnis müßte ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber ungefragt davon unterrichten, wenn ein Heilverfahren bevorstehe. Nach der Antragstellung sei die Bewilligung der Kur nur noch reine Formsache gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 06.08.1996 und 02.12.1996 sowie die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.578,47 DM zuzüglich Zinsen gemäß §§ 9, 3 EFZG in Verbindung mit § 115 SGB X.

1.

Der Arbeitnehmer der Beklagten Herr … hatte für die Zeit vom 08.05. bis 05.06.1996 Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. §§ 9, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

a)

Nach § 9 EFZG in der für eine Rehabilitationsmaßnahme vom Mai/Juni 1996 geltenden Fassung gelten die Vorschriften der §§ 3, 4 und 6 bis 8 EFZG entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Bei Herrn … ist in der Zeit vom 08.05.1996 bis 05.06.1996 unstreitig eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation gem. §§ 9, 15 SGB VI von der Klägerin durchgeführt worden. Die Klägerin ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Falle gilt bei einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers die Vorschrift des § 3 EFZG entsprechend Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Daß Herrn … ein Verschulden an seinem Bandscheibenleid...

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