Tenor

1.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.01.1997 nicht zum 30.04.97 aufgelöst wurde.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.879,40

 

Tatbestand

Der am 03.04.1940 geborene verheiratete Kläger war bei der Firma W. KG seit dem 08.05.1957 als Vorarbeiter beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttolohn von 5.500,– DM. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemein verbindliche Bundesrahmenvertrag für das Baugewerbe Anwendung. Am 27.11.1996 ordnete das Amtsgericht Limburg die Seqestration des Geschäftsbetriebs an und bestellte den Beklagten zum Sequester. Am 17.11.1996 wurde zwischen der Firma W. KG mit Zustimmung des Sequesters und dem Betriebsrat des Unternehmens ein Interessenausgleich beschlossen (Bl. 12 und 13 d.A.), in dem der Betriebsrat der Auflösung aller bestehender Arbeitsverhältnisse durch Kündigung unter Beachtung der Kündigungsschutzbestimmungen zustimmte. Mit Schreiben vom 29.11.1996 kündigte die Firma W. KG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „aufgrund des angemeldeten Konkurses” unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 7 Monaten zum 30.06.1997. Diese Kündigung hat der Kläger mit einer am 18.12.1996 bei Gericht eingegangenen Klage angegriffen (1 Ca 1274/96). Über das Vermögen der Firma W. Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau KG wurde vom Amtsgericht Limburg am 27.01.1997 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Das Verfahren 1 Ca 1274/96 wurde gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Mit einem auf den 27.01.1997 datierten Schreiben, das dem Kläger am 29.01.1997 zugegangen ist, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.1997 unter Hinweis auf § 113 Insolvenzordnung (Bl. 4 d.A.). Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit einem am 03.02.1997 eingegangenen Schriftsatz Klage eingereicht. Der Kläger hat nach dem 30.04.1997 seine Arbeit auf einer Baustelle in T. bis Ende Mai fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Baustelle beendet sei.

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Er bestreitet die dringenden betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, sowie die soziale Auswahl. Der Kläger ist der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei durch die Weiterarbeit nach dem 30.04.1997 auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Er behauptet, er sei von dem Bauführer W. aufgefordert worden, auch nach dem 30.04.1997 zur Arbeit zu erscheinen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei mit dem Kläger nicht abgeschlossen worden (Beweis Zeugnis Herr W.). Durch die vorzeitige Kündigung durch den Beklagten gegenüber der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung zum 30.06.1997 sei dem Kläger ein Schaden von 10.879,40 DM entstanden, den der Kläger hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Beklagten geltend machen könne.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 31.01.1997, 07.03.1997, 11.06.1997 und 24.06.1997 sowie die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27.01.1997 nicht aufgelöste wurde;

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.879,40 DM brutto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Betrieb der Gemeinschuldnerin hätte stillgelegt werden müssen und aus diesem Grunde hätte sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt werden müssen. Da die ursprüngliche Kündigung erst zum 30.06.1997 aufgrund der tarifvertraglichen Kündigungsfristen wirksam geworden wäre, hätte der Beklagte erneut gem. § 113 Abs. 1 InsO kündigen müssen. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Das Schreiben vom 27.01.1997 sei versehentlich mit diesem Datum versehen worden. Es sei erst von dem Beklagten am 28.01.1997 unterschrieben worden, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung erklärt habe (Beweis Zeugnis Herr …). Eine Sozialauswahl sei nicht nötig gewesen, da vor der Betriebsstillegung sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gekündigt wurden. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, sämtliche Arbeiten bis zum 30.04.1997 einzustellen. Danach sollten nur noch 4 Arbeitnehmer zum 31.05.1997 ausscheiden, bei denen aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft zunächst die Zustimmung der Fürsorgestelle abgewartet werden müßte. Anfang April 1997 habe sich herausgestellt, daß die Baustelle in T. bis Ende April 1997 nicht beendet werden könne. Aus diesem Grunde habe der Bauleiter W. den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 31.03.1997 endete, Mitte April ein Angebot unterbreitet, daß diese für die Dauer des Monats Mai zum Zwecke der Beendigung der Baustelle T. für die Beklagte befristet tätig sein könnten. Der Kläger sowie die Zeugen L. und hätten einem derart befristeten Arbeitsverhältnis zugestimmt (Beweis Zeugnis W. L. und K. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze ...

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