Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.12.1996; Aktenzeichen 1 ABR 32/96)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) im Rahmen von Sozialplanverhandlungen über die Folgen der Ausgliederung der Abteilung … des Werkes … durch Spruch der Einigungsstelle verpflichtet werden kann, im Falle einer Einschränkung oder Stillegung des ausgegliederten Betriebsteils durch Ausfallbürgschaft für den Zeitraum von vier Jahren seit Gründung der Fa. … für Abfindungen der betroffenen Arbeitnehmer einzustehen.

2. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Jahre 1995 beschloß die Beteiligte zu 2), die in ihrem Werk … ca. 275 Arbeitnehmer beschäftigt, die Abteilung … mit 24 Arbeitnehmern auszugliedern. Der auszugliedernde Betriebsteil sollte durch die Firma … übernommen werden, die von dem bisherigen Abteilungsleiter zu diesem Zweck gegründet wurde und an der die Beteiligte zu 2) nicht Mitgesellschafterin ist.

Die von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer waren nahezu 20 Jahre bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt. Am 11.12.1995 tagte eine Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs, bzw. Sozialplanes bezüglich der geplanten Ausgliederung.

Eine Einigung über einen Interessenausgleich kam nicht zustande.

In den sodann eingeleiteten Sozialplanverhandlungen erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, er sei im Hinblick auf § 111 S. 2 Nr. 3 BetrVG n.F. der Auffassung, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, daß die Arbeitnehmer bei der Firma … im Hinblick auf § 112 a BetrVG für vier Jahre keine erzwingbaren Sozialplanansprüche haben (Ausfallhaftung des Veräußerers). Die Einigungsstelle beschloß daraufhin, die Verhandlungen über den Sozialplan auszusetzen, bis diese Frage gerichtlich rechtskräftig geklärt ist (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle, Bl. 8 – 10 d.A.).

Zum 1.1.1996 wurde die Ausgliederung der Abteilung … durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 22.1.1996, der am 27.1.1996 bei Gericht: eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) einen entsprechenden Antrag bei Gericht eingereicht.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Beteiligte zu 2) sei verpflichtet, eine Ausfallbürgschaft für den Fall zu übernehmen, daß in dem ausgegliederten Betriebsteil in der Zukunft Betriebsänderungen erfolgen, die mit einem Personalabbau verbunden sind. Denn bei der Übertragung eines Betriebsteils sei die Verminderung der Haftungsmasse des neuen Arbeitgebers gegenüber dem alten Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG.

Er beantragt,

festzustellen, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der Sozialplanverhandlungen über die Folgen der Ausgliederung der Abteilung … des Werkes … durch einen Spruch der Einigungsstelle verpflichtet werden kann, im Falle einer etwaigen Einschränkung oder Stillegung des ausgegliederten Betriebsteiles bzw. entsprechenden Personalabbaues für die dann fällig werdenden Abfindungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer durch Gewährung einer Ausfallbürgschaft einzustehen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß es sich bei der Ausgliederung der Abteilung … nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, sondern lediglich um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB handele. Durch diese Vorschrift würden die betroffenen Arbeitnehmer ausreichend geschützt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragsschrift vom 22.1.1996, den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 22.4.1996 (Bl. 38 ff.d.A.) sowie den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) vom 3.4.1996 (Bl. 18 ff.d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig.

Zweifel ergeben sich zwar an dessen Bestimmtheit.

Problematisch erscheint insbesondere die fehlende zeitliche Begrenzung des Antrags.

Nach dem Antragswortlaut soll festgestellt werden, daß es möglich sei, daß die Beteiligte zu 2) durch Spruch der Einigungsstelle verpflichtet wird, durch eine Ausfallhaftung für die finanziellen Auswirkungen für ein in der Zukunft liegendes Ungewisses Ereignis (Personalabbau) bei der – ihr nicht angehörenden … GmbH aufzukommen. Eine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht, also die Klärung der Frage, über welchen Zeitraum die Verpflichtung zur Übernahme einer solchen Ausfallbürgschaft möglich sein soll, ergibt sich aus dem Antrag selbst nicht. Würde sich der Antrag aber darauf richten, daß die Einigungsstelle eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zur Übernahme einer solchen Ausfallbürgschaft soll aussprechen können, dann wäre er jedenfalls zu unbestimmt.

Aber der Antrag ist auslegungsfähig, wobei seiner Begründung eine wichtige Rolle zukommt (Grunsky, ArbGG § 81 Rn. 5 mwN.).

Aus der Antragsbegründung und dem Protokoll der Einigungsstelle ergibt sich, daß es dem Antragsteller darum geht, die im Rahmen des Betriebsübergangs zur … GmbH ausscheidenden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) für den Fall zukünftiger Kündig...

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