Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entsprechend seines Anstellungsvertrages vom 30.12.1994 weiterzubeschäftigen und insbesondere folgende Tätigkeiten des Antragstellers zuzulassen:

  1. die Leitung und Überwachung des Spielablaufs an den Spieltischen,
  2. die Überwachung des spieltechnischen und des Servicepersonals,
  3. die Aufsicht über die Spielkasse, soweit diese hinsichtlich der Verwaltung der Bargeld- und Jetonbestände nicht unmittelbar der Geschäftsführung untersteht,
  4. die Ausarbeitung, Einhaltung und Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen, die ein glücksspielwidriges Verhalten ausschließen,
  5. die Überwachung der Reception, insbesondere die Prüfung, ob die Gästezulassung nach der Spielordnung bzw. nach sonstigen Weisungen der Geschäftsführung erfolgt,
  6. die Ermittlung und Abrechnung sämtlicher Spielergebnisse und Serviceeinnahmen,
  7. die Erstellung der Dienst- und Urlaubspläne für das gesamte spieltechnische und Servicepersonal,
  8. die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der spieltechnischen Einrichtung,
  9. die Ausbildung des spieltechnischen und des Servicepersonals,
  10. die Aufstellung und den Versand der monatlichen Sperrlisten,
  11. die tägliche Berichterstattung an die Geschäftsführung über alle wesentlichen im Spielbetrieb vorkommenden Ereignisse und Spielergebnisse,
  12. die monatliche und quartalsweise erfolgende Berichterstattung (Rechenschaftsberichte),
  13. die Sicherung der Einhaltung der Geschäftsordnung der
  14. die Gewährung von Reisedarlehen (Fahrkarte 2. Klasse der Deutschen Bahn AG) bis zu einem Höchstbetrag von DM 150,–.

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im vor dem Arbeitsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 18 Ca 8338/96 rechtshängigen Verfahren gemäß der Anlage zu seinem Anstellungsvertrag vom 30.12.1994 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist folgende Kompetenzen einzuräumen:

  1. die Verantwortung für die Einhaltung der Disziplin in den Spielsälen,
  2. die Funktion als Disziplinarvorgesetzter in der jeweiligen … für das spieltechnische und das Servicepersonal,
  3. die Vornahme der Zuarbeit für alle Unterlagen zur Ausstellung von Zeugnissen und Leistungsbeurteilungen für das spieltechnische und das Servicepersonal an die Personalabteilung,
  4. die Abstimmung und einvernehmliche Durchführung der Marketingmaßnahmen mit dem Abteilungsleiter Werbung/Öffentlichkeitsarbeit und dem Direktor Automatenspiel,
  5. die Ausübung des Vorschlagsrechts in bezug auf die Einstellung des spieltechnischen und des Servicepersonals; ferner die Vornahme von Entlassungen in Absprache mit der Geschäftsführung, es sei denn, notwendige, sofortige Suspendierungen auf Grund betrügerischer Handlungen sind erforderlich,
  6. die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung in Tarifverhandlungen und Betriebsratsangelegenheiten.

3.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zugangsberechtigung des Antragstellers mit der Nr. 000146 zu reaktivieren.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

5.

Der Streitwert wird auf 15.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch des Antragstellers auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Antragsteller ist seit dem 01.01.1995 bei der Antragsgegnerin als Technischer Leiter für die … in Leipzig und Dresden zu einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 15.000,– DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27.06.1996, dem Antragsteller am 28.06.1996 zugegangen, kündigte die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 31.12.1996. Gleichzeitig stellte sie den Antragsteller mit Wirkung vom 01.07.1996 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei.

Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 28.06.1996 seinen Weiterbeschäftigungsanspruch, beginnend mit seiner Genesung, geltend. Er war bis zum 21.07.1996 arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die betriebsbedingte Kündigung erhob er am 12.07.1996 vor dem Arbeitsgericht Leipzig Kündigungsschutzklage; dieses Kündigungsschutzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 18 Ca 8338/96 geführt.

Am 22.07.1996 wollte der Antragsteller seine Tätigkeit bei der Antragsgegnerin wieder aufnehmen, was ihm jedoch seitens des Prokuristen nicht gestattet worden ist.

Der Antragsteller hat mit der am 31.07.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift seine vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.1996 und den Zugang zu den Diensträumen begehrt.

Er ist der Ansicht, sein Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist ergebe sich aus einer offensichtlich unwirksamen Arbeitgeberkündigung und den fehlenden überwiegenden Arbeitgeberinteressen an seiner Nichtbeschäftigung. Zur Durchführung seiner Arbeitsaufgaben benötige er ferner die Zugangsberechtigung, um sich Zutritt zu den Diensträumen verschaffen zu können. Weiter macht er geltend, daß sein Weiterbeschäftigungsanspruch nur im Wege de...

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