Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Tenor

Den Antragsgegnern zu 1) und 2) wird untersagt, bekannt zu geben bzw. dem Betriebsrat vorzuwerfen, er sei an der Verlagerung der Produktion ins Ausland schuld, da er vom Arbeitgeber Kostenübernahme nach § 40 BetrVG verlange.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Betriebsrates der Antragsgegnerin zu 1.

Der Antragsgegner zu 2 ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Dieser hat mit Schreiben vom 20.08.02, welches er im Betrieb am schwarzen Brett ausgehangen hat – gerichtet an die Mitarbeiter – darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat am 15.08.02 beschlossen habe, dass die Gesellschaft die Kosten aus Gerichtsverfahren übernehmen soll. Gleichzeitig führt er aus, dass die Gesellschaft keine Kosten übernehmen werde und für den Fall, dass sie dazu verurteilt werden sollte, er den Betrieb schließen und die Produktion ins Ausland verlagern werde. Er erwarte, dass sich der Betriebsrat mit ihm an einen Tisch setzte, um eine Lösung zu finden.

Hintergrund hierbei ist, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und dem Betriebsrat in der Vergangenheit mehrere Gerichtsverfahren stattgefunden haben, deren Kostenübernahme der Betriebsrat gemäß § 40 BetrVG von der Antragsgegnerin zu 1 fordert.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die im Aushang vom 20.08.2002 am schwarzen Brett aufgestellten Behauptungen des Antragsgegners zu 2 eine Verunglimpfung des Betriebsrates und damit einhergehend eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit darstellen, so dass von einem groben Verstoß der Antragsgegnerin zu 1 gegen Pflichten aus Betriebsverfassungsgesetz auszugehen sei, deren Unterlassung auch die Antragstellerin geltend machen könne. Da wegen der Schwere der Pflichtverletzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Tätigkeit des Betriebsrates gegeben sei, könne der Anspruch auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 wird untersagt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird oder Zwangshaft bekannt zu geben bzw. dem Betriebsrat schriftlich oder mündlich vorzuwerfen, er sei an der Verlagerung des Betriebes in das Ausland schuld, da er vom Arbeitgeber Kostenübernahme nach § 40 BetrVG verlange.

Die Antragsgegner zu 1 und 2 beantragen,

den Antrag abzuweisen.

Innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist haben sich die Antragsgegner zur Sache nicht geäußert.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegnervertreter darauf hingewiesen, dass eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar sei, insbesondere keine groben Verstöße der Antragsgegner gegen Pflichten aus Betriebsverfassungsgesetz vorlägen.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf die Antragsschrift vom 22.08.2002 nebst Begründung sowie dazugehörigen Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben es zu unterlassen, Behauptungen aufzustellen, wonach der Betriebsrat an der Verlagerung der Produktion der Antragsgegnerin zu 1 ins Ausland schuld sei, da er vom Arbeitgeber Kostenübernahme nach § 40 BetrVG verlangt habe.

Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesen Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme eine Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000,00 EUR.

Die Mitteilung des Antragsgegners zu 2 – und damit des gesetzlichen Vertreters der Antragsgegnerin zu 1 – vom 20.08.2002 in Verbindung mit dem Aushängen am schwarzen Brett, wonach im Falle der durch den Betriebsrat verursachten Kostentragungspflicht der Betrieb geschlossen und die Produktion ins Ausland verlagert werde, stellt einen solch groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Insbesondere verletzt die vorgenannte Äußerung den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG sowie den Schutz der Betriebsratstätigkeit gemäß § 78 BetrVG.

In seiner Entscheidung vom 12.11.97 (EzA zu § 23 BetrVG Nr. 38) weist das BAG darauf hin, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt gibt, die nicht im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz steht.

Das BAG führt in der Begründung aus, dass der Betriebsrat immer dann einen Unterlassungsanspruch hat, wenn er durch Handlungen des Arbeitgebers in seiner Amtstätigkeit behindert wird. Dabei umfasse der Begr...

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