Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 7 AZR 660/96)

LAG Köln (Urteil vom 01.08.1996; Aktenzeichen 10 Sa 63/96)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch § 60 BAT und die Kündigung des Beklagten vom 11.03.1994 nicht vor Ablauf des 31.07.1994 sein Ende gefunden hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.624,78 DM brutto nebst 12,5 % Zinsen aus dem Nettobetrag von

4.938,67 DM brutto seit dem 16.04.1994,

9.877,34 DM brutto seit dem 16.05.1994,

9.877,34 DM brutto seit dem 16.06.1994,

und von

9.647,74 DM brutto seit dem 16.07.1994,

sowie von

2.283,69 DM brutto seit dem 02.12.1994

zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 71,3 % der Beklagte zu 28,7 %.

5. Der Streitwert wird auf 225.189,72 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis trotz der Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1 BAT über das 65. Lebensjahr des Klägers hinaus fortbesteht und um die Wirksamkeit einer von dem Beklagten am 11.03.1994 zum 15.04.1994 vorsorglich ausgesprochenen Kündigung.

Der am 01.03.1929 geborene Kläger trat am 01.08.1964 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Dienste des Beklagten bzw. dessen Rechts Vorgänger. Er war zuletzt im Aufgabenbereich „Kommerzialisierung der Raumfahrt” bzw. „Technologietransfer” tätig und bezog ein monatliches Gehalt von DM 9.147,74 brutto. Darüber hinaus zahlte ihm der Beklagte vereinbarungsgemäß einen Zuschuß zur befreienden Lebensversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung von zuletzt DM 729,60 brutto monatlich. Die Lebensversicherung wurde am 01.07.1994 fällig und an den Kläger als Einmalbetrag ausgezahlt. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unterliegt das Arbeitsverhältnis dem BAT.

Der Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus unter Berufung auf § 60 Abs. 1 BAT abgelehnt und das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.03.1994 vorsorglich zum 15.04.1994 gekündigt. Bis zu diesem Kündigungstermin zahlte der Beklagte die Bezüge fort. Mit Wirkung ab April 1994 erhält der Kläger Rente aus der Zusatzversorgung (VBL-Rente).

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1 BAT verstoße gegen den damals bei Vollendung seines 65. Lebensjahres noch gültigen § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI. Durch die Änderung dieser Vorschrift ab 01.08.1994 (SGB VI ÄndG vom 26.07.1994) könne die nach § 134 BGB einmal für nichtig angesehene tarifliche Altersgrenzenregelung nicht automatisch Wiederaufleben. Vielmehr hätte es einer Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien bedurft, an der es – unstreitig – fehle. Das somit ohne Altersbeschränkung fortbestehende Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die Kündigung vom 11.03.1994 aufgelöst worden, denn der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden und in der Sache lägen keine Kündigungsgründe vor. Außerdem habe der Beklagte die Kündigungsfrist nicht eingehalten, die nach § 53 Abs. 2 BAT 6 Monate zum Quartalsende betrage.

Mit seiner Zahlungsklage begehrt der Kläger Fortzahlung des Gehalts bis einschl. September 1995 unter Einbeziehung von Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Der Kläger beantragt,

1) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß § 60 BAT mit Vollendung des 65. Lebensjahres zum 28.02.1994 oder 31.03.1994 sein Ende gefunden hat,

2) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11.03.1994 zum 15.04.1994 sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht,

3) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

4.938,67 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.04.1994,

9.877,34 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.05.1994,

9.877,34 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.06.1994,

9.147,74 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.07.1994,

9.147,74 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.08.1994,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.09.1994,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.10.1994,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.12.1994,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.01.1995,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.02.1995,

6.272,53 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 02.12.1994,

650,– DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.07.1994,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.03.1995,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.04.1995,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.05.1995,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.06.1995,

9.330,44 DM brutto nebst 12,5% Zinsen seit dem 16.09.1995

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 60 Abs. 1 BAT mit dem 28.02.1994 beendet worden. § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI habe die Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung im Verhältnis zum Kläger zu keiner Zeit berührt, da sie durch einzelvertragliche Vereinbarung zum Inhalt des Arbeits...

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