Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.602,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1996 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, künftig die zwecks Erstattung des vom Beklagten bezogenen Arbeitslosengeldes von der Klägerin an die Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Betrages der Klägerin zu erstatten, bis zu einem Höchstbetrag von 230.000,– DM.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 30.013,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.05.1996 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

V. Der Streitwert wird auf 230.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß Ziff. 5 Satz 2 des Aufhebungsvertrages vom 04.03.1993 die Zahlung der von ihr im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 128 AFG geleisteten – der Höhe nach unstreitigen – Beträge von 30.602,07,– DM und 30.013,99,– DM verlangen. Ebenso war festzustellen, daß der Beklagte aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 5 Satz 2 des Aufhebungsvertrages vom 04.03.1993 verpflichtet ist, künftig die zwecks Erstattung des vom Beklagten bezogenen Arbeitslosengeldes von ihr an die Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Beträge ihr bis zu einem Höchstbetrag von 230.000,– DM zu erstatten.

I.

Die Klägerin hat aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 5 Satz 2 des Aufhebungsvertrages vom 04.03.1993 einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Beträge bis zur Höhe von 230.000,– DM, welche sie im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 128 AFG zu leisten hat. Denn in Ziff. 5 Satz 2 des Aufhebungsvertrages vom 04.03.1993 hat sich der Beklagte verpflichtet, im Falle einer Erstattung des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes an die Bundesanstalt durch die Klägerin diesen Erstattungsbetrag bis zur Höhe der von der Beklagten gezahlten Abfindung an diese zu zahlen. Diese Vereinbarung ist wirksam.

1. Die Vereinbarung in Ziff. 5 Satz 2 des zwischen den Parteien am 04.03.1993 geschlossenen Aufhebungsvertrags ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 SGB I oder wegen objektiv funktionswidriger Umgehung dieser gesetzlichen Vorschrift unwirksam. Nach § 32 SGB I sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialversicherungsberechtigten von den Vorschriften der Sozialgesetzbücher abweichen, nichtig. Vor diesem Hintergrund sahen sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesarbeitsgericht unter der Geltung des früheren § 128 AFG Vereinbarungen in Aufhebungsverträgen als unwirksam an, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet hatte, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (BSG, Urteil vom 23.02.1988, BB 1988, 1966; BAG, Urteil vom 22.06.1989, EzA § 128 AFG Nr. 2). Aufgrund der fehlenden Arbeitslosmeldung erhalte der Arbeitnehmer keinen Krankenversicherungsschutz nach § 155 AFG, da dieser an den Bezug von Arbeitslosengeld anknüpfe, und es würden keine Pflichtversicherungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Dies stelle nach Ansicht des BAG eine „substantielle” Verschlechterung der Position des leistungsberechtigten Arbeitnehmers dar, so daß die Voraussetzungen des § 32 SGB I erfüllt seien und die Vereinbarung damit nichtig sei (BAG, Urteil vom 22.06.1989, EzA § 128 AFG Nr. 2). Nichts anderes gilt für Vereinbarungen im Rahmen der Neufassung des AFG (Wissing, Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG, NZA 1993, 385; I.Wolff, in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 4. Aufl. 1996, § 128 AFG Rdnr. 68; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 4. Aufl. 1995, Rdnr. 1093), so daß entsprechende Vereinbarungen – hier Ziff. 5 Satz 1 des Aufhebungsvertrages vom 04.03.1993 – aufgrund der damit für den Arbeitnehmer im Bereich der Kranken- und Rentenversicherung verbundenen Nachteile gemäß § 32 SGB I nichtig sind.

Aus der Nichtigkeit von Ziff. 5 Satz 1 des Aufhebungsvertrages folgt jedoch nicht zwingend, daß damit zugleich auch die Regelung in Ziff. 5 Satz2 des Aufhebungsvertrages nichtig ist. Ob eine solche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer verpflichtet, dasjenige Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber nach § 128 AFG erstatten muß, seinerseits dem Arbeitgeber zurückzuzahlen, wirksam ist oder nicht, wurde bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird eines solche Rückzahlungsklausel überwiegend für wirksam gehalten (Stolz, Der neue § 128 AFG – erste praktische Erfahrungen, BB 1993, 1650, 1652 f.; Buchner, Die Neuregelung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG, NZA 1993, 481, 491; Gagel, Probleme der „128er Vereinbarung”, BB 1988, 1957 ff.; Bauer/Diller, § 128 AFG zum Dritten!, BB 1992, 2283, 2287; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 4. Aufl. 1995, Rdnr. 1094). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen im Ergebnis an: Die Vorschrift des § 32 SGB I schließt lediglich privatrechtliche Vereinbarungen aus, die zum Nachteil des Sozialversicherungsberechtigten von den Regelungen der Sozialgesetzbücher abweichen. Bei der Vereinbarung in Ziff. 5 Satz 2 des Aufhebungsv...

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