Leitsatz (redaktionell)

Der Ausbildungsleiterin eines Katholischen Familienbildungswerks eV kann fristgemäß gekündigt werden, falls sie einen geschiedenen Mann - entgegen den Vorschriften des kirchlichen Rechts - heiratet. Eine derartige Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt, da es sich bei dem genannten eV um einen Tendenzbetrieb im weiteren Sinne handelt, der von katholischen Grundsätzen geprägt ist und die Leiterin als Tendenzträgerin, die zu einem tendenzkonformen Verhalten auch außerhalb ihrer beruflichen Arbeit verpflichtet ist, angesehen werden muß. Unter solchen Umständen ist die fristgerechte Kündigung verhaltens- und personenbedingt, auch aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Fundstellen

Haufe-Index 446002

FamRZ 1976, 629 (LT1)

AR-Blattei, ES 960 Nr 10 (LT1)

AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 10 (LT1)

EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb, Nr 1

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