Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues auf den 30.04.2012 datiertes Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Herr A. V., geb. am … 1970, war vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2012 als Ergotherapeut in meiner Praxis in H. tätig. Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2012 führte er sodann im Job-Sharing-Verfahren die fachliche Leitung gem. §§ 124, 125 SGB V aus.

Herr V. führte die Befundung der ihm zugewiesenen Patienten selbständig durch. Hierbei wendete er diagnostische Standardtests/-verfahren für die Erstellung von Behandlungskonzepten unter der Berücksichtigung folgender Therapieansätze durch:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlungsmethode,
  • Hirnleistungstraining, neuropsychologisch orientierte Behandlungen,
  • Motorisch-funktionelle Behandlungsmethoden,
  • Thermotherapie.

Ebenfalls führte er die Behandlung psychisch-funktioneller Störungen durch. Für die Behandlung seiner Patienten entwickelte Herr V. selbständig die Therapiepläne und vereinbarte die erforderlichen Behandlungstermine.

Herr V. verfügt über gute Fachkenntnisse und erfüllte seinen Aufgabenbereich selbständig und stets zuverlässig. Er identifizierte sich mit seinen Aufgaben und arbeitete mit Engagement und Eigeninitiative. Auch in schwierigen Situationen behielt er den Überblick und war aufgrund seiner Auffassungsgabe in der Lage, die richtigen Behandlungen erfolgreich durchzuführen.

Herr V. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Patienten und deren Angehörigen war stets einwandfrei. Aufgrund seiner freundlichen und zuvorkommenden Art sowie seiner Hilfsbereitschaft war er allseits anerkannt und geschätzt.

Herr V. scheidet zum 30.04.2012 aus meinem Unternehmen aus. Ich danke ihm für die von ihm erbrachte Arbeit.

H., den 30.04.2012

__________________________

(Unterschrift)

__________________________

M. G.

Ergotherapeut und Inhaber

Praxis für klientenzentrierte Ergotherapie

Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen „Smiley mit einem lachenden Gesicht”.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.421,53 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines neuen berichtigten Arbeitszeugnisses.

Der Kläger ist am…1970 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder zu unterhalten. Er war vom 15.07.2010 bis 30.04.2012 bei dem Beklagten als Ergotherapeut beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 49 – 50 d. A.). In § 2 dieses Arbeitsvertrages wurde der Kläger als Ergotherapeut zum Dienstantritt am 15.07.2010 eingestellt. Sein letzter Bruttomonatsverdienst betrug 1.421,53 Euro.

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Ergotherapeut. Über die abgeschlossene Prüfung existieren zwei Zeugnisse vom 24.07.2007, nämlich ein Abschlusszeugnis über die im Einzelnen bestandene Abschlussprüfung sowie ein Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Ergotherapeuten (vgl. die Zeugnisse Bl. 44 und 45 d. A.). Diese Zeugnisse lagen dem Beklagten bei Einstellung des Klägers vor. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages verfügte der Kläger nicht über eine Berufsurkunde. Diese hatte der Kläger bis dahin nicht beantragt. Mit Datum vom 06.03.2013 wurde dem Kläger eine Berufsurkunde ausgestellt. Die Erteilung der Erlaubnisurkunde zog sich seit dem Antrag des Klägers vom 10.03.2012 im Landesprüfungsamt in H. (Saale) bis zum 06.03.2013 hin, weil die Erteilung der Erlaubnisurkunde dadurch verzögert worden war, dass der Beklagte gegen den Kläger Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gestellt hatte. Erst nach einer in H. am 19.02.2013 stattgefundenen Anhörung des Klägers erteilte das Amt dem Kläger sodann die Erlaubnisurkunde mit Datum vom 06.03.2013, ihm zugegangen am 09.03.2013.

Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Klägers als Ergotherapeut stellten sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Zunächst erhielt der Kläger vom Beklagten die Rezepte samt Patientenrufnummer zur Abarbeitung. Daraufhin erfolgte eine erste fernmündliche Kontaktaufnahme mit den Patienten, in welcher ein Ersttermin zur Patientenbefragung festgelegt wurde. In diesem wurden dann die Beschwerden des Patienten herausgearbeitet (Anamnese). Die weitere Tätigkeit des Klägers ist zwischen den Parteien streitig.

Die Parteien beendeten ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Prozessvergleich vom 30.08.2012 in dem Parallelverfahren 5 Ca 700 b/12 vor dem Arbeitsgericht Kiel. Unter Ziffer 4) des Vergleiches verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen (Bl. 6 – 7 d. A.).

Der Beklagte erteilte dem Kläger nach mehrfachen Aufforderungen Anfang Oktober 2012 das in Bl. 8 d. A. befindliche Zeugnis. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandete dieses Zeugnis mit Schreiben vom 17.10.2012 (Bl. 9 d. A.). Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger am 20.11.2012 ein weiteres Zeugnis (Bl. 10 d. A.). In dies...

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