Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann.

2. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3,5 ArbSchG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Herbeiführung von betrieblichen Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers, mit denen Gesundheitsschäden bei konkreten Gefährdungen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind, verhütet werden sollen.

3. Der damit verbundene Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) hat gegebenenfalls zu Gunsten der Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 31 der EU-Grundrechte-Charta, wonach jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit hat, zurückzutreten.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3; BetrVG § 76 Abs. 5; GG Art. 12, 2; EU-Charta Art. 31; ArbSchG § 5

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.11.2019; Aktenzeichen 1 ABR 22/18)

LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen 6 TaBV 21/17)

 

Fundstellen

Haufe-Index 11219580

EzA-SD 2017, 14

LAGE 2018

NZA-RR 2017, 539

Streit 2017, 131

AE 2017, 157

PflR 2018, 239

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