Tenor

Die durch Beschluß vom 30.06.2003 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Durchführung der Abspaltung eines Betriebsteils der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt bundesweit Filialen (Märkte). Der Antragsteller (künftig: Betriebsrat) ist der für die Filiale in K gebildete Betriebsrat. In der Filiale in K sind insgesamt 387 Mitarbeiter/innen (nach Köpfen) beschäftigt. Dort gab es bisher ebenso wie in 18 anderen Filialen der Arbeitgeberin eine sogenannte Cafeteria. In der Cafeteria in K beschäftigte die Arbeitgeberin bisher 19 Arbeitnehmer und wandte auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge des Einzelhandels an. Die Cafeteria liegt ebenso wie die Küche im unteren Stockwerk. Im darüber gelegenen Stockwerk befinden sich die Räume der Personalkantine. Dort wird von Mitarbeitern der Küche und der Cafeteria das in der Küche gekochte Essen an die Mitarbeiter ausgegeben. Die Arbeitgeberin informierte ihre Arbeitnehmer mit Schreiben vom 28.05.2003 „Mitarbeiterinformation zum Betriebsübergang gem. § 613 a BGB” darüber, daß ab dem 01.07.2003 der Betriebsteil Cafeteria in der Filiale in K auf die S Catering und Service GmbH, Hochheim/Main, (künftig: Firma S) übertragen werde. Ab dem 01.07.2003 werde die Leitung des Betriebsteils von dieser Firma ausgeübt, zukünftig finde ein Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse Anwendung (Anlage zur Antragsschrift, Abl. 31 – 32). Die Arbeitgeberin teilte mit Schreiben vom 30.05.2003 den entsprechend betroffenen Wirtschaftsausschüssen mit, daß die Restaurants an insgesamt 19 Standorten, darunter auch die Cafeteria in K, zum 01.07.2003 an die Firma S übergeben würden und daß diese Betriebsübernehmerin sämtliche Arbeitnehmer übernehmen werde (Anlage zur Antragsschrift, Abl. 33 bis 34). Mit Schreiben vom 03.06.2003 forderte der Vorsitzende des 6 BVGa 2/03 – 3 Gesamtbetriebsrats, der gleichzeitig der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale in K ist, die Arbeitgeberin auf, mit den Gesamtbetriebsräten Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufzunehmen (Anlage zur Antragsschrift, Abl. 35 – 36). Mit Schreiben vom 10.06.2003 lehnte die Arbeitgeberin dies ab (Anlage zur Antragsschrift, Abl. 37 – 38). Mit Schreiben vom 20.06.2003 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, mit ihm Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Ausgliederung der Cafeteria aufzunehmen, da es sich um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG handele (Anlage zur Antragsschrift, Abl. 39 – 40). Die Arbeitgeberin lehnte dies mit Schreiben vom 25.06.2003 ab (Anlage zur Antragsschrift, Abl. 41).

Mit seiner Antragsschrift vom 30.06.2003 machte der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die geplante Maßnahme geltend. Auf die dort formulierten Anträge wird Bezug genommen (Abl. 23). Das Arbeitsgericht K erließ am 30.06.2003 ohne mündliche Verhandlung einen Beschluß mit dem nachstehenden Tenor:

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zum Abschluß von Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat, ggf. auch in der Einigungsstelle, im Betrieb … – Center in K, die Abspaltung des Betriebsteils „Cafeteria” durchzuführen durch Übertragung der betrieblichen Leitungsmacht bezüglich der Cafeteria auf die Firma S Catering & Service GmbH,.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Nr. 1 dieses Beschlußtenors wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin, angedroht.

Hiergegen legte die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 08.07.2003 Widerspruch ein.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund seien gegeben. Eine geplante Betriebsänderung liege vor, denn es handele sich um eine „Spaltung von Betrieben” i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG. Auf die Größe des abgespaltenen Teils, insbesondere auf die Relevanzgrenzen des § 17 KSchG, komme es im Rahmen des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG nicht an. Im übrigen seien von der hier vorliegenden Spaltung alle Arbeitnehmer des Betriebs betroffen. Der Betriebsrat habe einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung, da anderenfalls der Betriebsrat vor vollendete Tatsachen gestellt würde und der Anspruch des Betriebsrats, vor der Betriebsänderung über einen Interessenausgleich zu verhandeln, leerliefe. Der erforderliche Verfügungsgrund folge daraus, daß nach der Durchführung der Betriebsänderung der Betriebsrat keine Möglichkeiten mehr habe, seine Gegenvorstellungen zur Durchführung des „ob und wie” der geplanten Betriebsänderung wirksam geltend zu machen.

Der Betriebsrat beantragt,

den ...

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