Leitsatz (redaktionell)

1. Die zur Auslegung des BGB § 626 Abs 2 entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des BAG, wonach sich der Kündigungsberechtigte die Kenntnis eines in seiner Funktion dem Arbeitgeber angenäherten Vorgesetzten oder Mitarbeiters nach Treu und Glauben dann zurechnen lassen muß, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den jeweiligen Umständen erwarten läßt, er werde dem Kündigungsberechtigten den Kündigungssachverhalt mitteilen, gelten uneingeschränkt auch im öffentlichen Dienst.

2. Rundverfügungen, die ua die Kündigungsberechtigung regeln, haben vorrangig Zweck, eine gleichmäßige Handhabung der Verwaltung zu erreichen. Sie führen nicht dazu, daß sich der Kündigungsberechtigte jederzeit auf eine spätere Kenntniserlangung im Rahmen des BGB § 626 Abs 2 berufen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 187, 242, 626 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.09.1983; Aktenzeichen 7 AZR 196/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI445527

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