Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Gera verwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache begehrt der Kläger die Entfernung von fünf Abmahnungen aus dem Zeitraum vom 12. August bis zum 16. September 1998

Mit Vertrag, dessen Datum dem Gericht nicht bekannt ist, errichteten die T. Beklagte in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die T.

Wegen der Einzelheiten des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages wird auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 17 bis 28 d.A.) verwiesen.

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 01. Januar 1992 einen Vertrag. In diesem heisst es unter anderem:

„Vorbemerkung

Herr Dr. … tritt am 1.1.1992 in die Dienste der Gesellschaft und wird innerhalb 3 Monaten nach seinem Dienstantritt zum Geschäftsführer bestellt werden. Der nachfolgende Anstellungsvertrag, der bereits mit Dienstbeginn in Kraft tritt, berücksichtigt bereits alle jene Rechte und Pflichten, wie sie nach Bestellung von Herrn Dr. … als Geschäftsführer gelten. Bis zur formellen Bestellung als Geschäftsführer und dessen Eintragung in das Handelsregister ist Herr Dr. … faktischer Gesellschafter.

§ 1

Rechte und Pflichten

(1) Herr Dr. … wird als Geschäftsführer der T. … GmbH bestellt, die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft in Firma T. … GmbH & Co. KG ist. Herr Dr. … ist nach Maßgabe seiner Geschäftsführerbestellung zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

(2) Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach diesem Anstellungsvertrag und nach dem Gesetz

(3) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die von der Gesellschafterversammlung erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen zu beachten. Er hat jederzeit das Recht, bei Bedarf eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

(4) Hat die Gesellschaft einen Verwaltungsrat, so ist der Geschäftsführer an dessen Richtlinien und Weisungsrechte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der T. GmbH & Co. KG (§ 8) gebunden. Eine Abschrift dieser Regelung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

(5) Der Geschäftsführer hat sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Er nimmt die Recht und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 8 bis 14 d.A.) verwiesen.

Am 01. Juli 1996 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in deren Niederschrift es heißt, dass der Kläger ab dem 01. Juli 1996 als Geschäftsführer ausschließlich verantwortlich für den Bereich Grundlagenforschung und von seinen übrigen Aufgaben entbunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Niederschrift dieser Gesellschafterversammlung wird auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 29 d.A.) verwiesen.

In der Folgezeit benutzte die Beklagte weiterhin Briefbögen, auf denen unten rechts der Kläger weiter unter den Geschäftsführern aufgeführt wurde.

Zwischen dem 12. August und dem 16. September 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger fünf Abmahnungen, gegen die sich der Kläger mit dieser Klage zur Wehr setzt.

Mit Verfügung vom 24. September 1998 (Bl. 42 d.A.) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass trotz der insoweit klaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen für Überprüfungswürdig gehalten wird und den Parteien rechtliches Gehör hierzu gewährt.

Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben und beruft sich im wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sowie auf die herrschende Meinung in der Literatur. Er meint, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine Ausnahmevorschrift und deshalb eng auszulegen sei.

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG war vorab, auch ohne mündliche Verhandlung, durch Beschluss der Kammer über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden, denn die Kammer hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig, denn der Kläger ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Im Urteilsverfahren ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 2 oder § 3 ArbGG vorliegen.

Hier kommt die Zulässigkeit des Rechtsweges nur gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht. Die Voraussetzung, nämlich eine Rechtsstreitigkeit bürgerlich-rechtlicher Art zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt hier nicht vor, weil der Kläger kein Arbeitnehmer in diesem Sinne ist.

Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, regelt § 5 ArbGG. Den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff zugrunde legend, bestimm...

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