Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten (Antragsgegner und Beteiligter 3) wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die auf der im Betrieb der Gemeinschuldnerin am 31.1.97 durchgeführten Betriebsversammlung angekündigten Entlassungen der Beschäftigten der Wäscherei, wie sie namentlich aus der Anlage ersichtlich sind, auszusprechen, vorbehaltlich eines bis zum 21.2.97 vereinbarten Interessenausgleichs oder der gerichtlichen Zustimmung gem. § 122 Abs. 1 InsO i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes (Art. 6) vom 25.9.96 (BGBl. I 94, 2881 und BGBl. I 96, 1478).

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Gemeinschuldnerin (ursprüngliche Beteiligte Ziff. 2) bestehende Betriebsrat. Er begehrt die Sicherung seiner gesetzlichen Ansprüche nach § 122 Insolvenzordnung, nachdem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 31.1.97 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner und Beteiligte Ziff. 3) zum Konkursverwalter bestellt wurde.

Die Gemeinschuldnerin betrieb eine Abteilung Wäscherei mit den in der Anlage zur Antragsschrift namentlich aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie beabsichtigte aufgrund der Hausmitteilung vom 24.1.97, die dort beschäftigten Mitarbeiter zu kündigen und diesen Betriebsteil stillzulegen.

Die Antragsschrift und die Ladung zum Anhörungstermin am 4.2.1997 sind dem Antragsgegner und Beteiligten Ziff. 3) nach Konkurseröffnung zugestellt worden (s. Bl. 14 d.A.). Das Konkursverfahren wurde am 31.1.1997 eröffnet (zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr).

Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung am 4.2.1997 den Anspruchsgrund geändert und trägt vor, der Antragsgegner und Beteiligte Ziff. 3) habe als Konkursverwalter auf der nach Konkurseröffnung stattgefundenen Betriebsversammlung am 31.1.1997 seine Absicht erklärt, die Beschäftigten der Wäscherei noch im Februar 1997 zu kündigen. Zugleich habe er diese Mitarbeiter freigestellt und ihnen empfohlen, am darauffolgenden Montag (3.2.97) sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, er müsse befürchten, daß der Antragsgegner die betriebsbedingt veranlaßten Kündigungen noch vor Ablauf des in § 122 Abs. 1 InsO genannten Zeitraums ausspreche, also bevor ein Interessenausgleich versucht oder vereinbart worden sei und bevor das Arbeitsgericht dem Vollzug einer geplanten Betriebsänderung notfalls gerichtlich zugestimmt habe.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung vor der Kammer den Antrag gegenüber der Gemeinschuldnerin (Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2) zurückgenommen.

Der Antragsteller beantragt (im Wege der Antragsänderung), dem Verfügungsbeklagten und Beteiligten Ziff. 3) im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, die auf der Betriebsversammlung vom 31.1.1997 angekündigten Entlassungen der Beschäftigten der Wäscherei, wie aus der Anlage zur Antragsschrift ersichtlich, auszusprechen, vorbehaltlich eines bis zum 21.2.97 vereinbarten Interessenausgleichs oder der gerichtlichen Zustimmung durch das Arbeitsgericht gemäß § 122 Abs. 1 Insolvenzordnung in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.96.

Der Antragsgegner und Beteiligte Ziff. 3) blieb dem Anhörungstermin fern.

Er teilte zugleich mit Schriftsatz vom 3.2.97 mit, das Verfügungsverfahren sei wegen Konkurseröffnung unterbrochen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen, die alle Gegenstand der mündlichen Anhörung waren. Auch wird Bezug genommen auf die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Anhörung vor der Kammer. Der Antragsteller hat seine Angaben glaubhaft gemacht durch Zeugenbeweis (§ 294 ZPO). Die Kammer hat den als präsentes Beweismittel in die Sitzung gestellten Zeugen Karsch im Wege der Beweisaufnahme vernommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung gerichtete Antrag ist statthaft, zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist in der gebotenen Verfahrensart gestellt (§§ 2 a Abs. 1 Ziff. 1, 80 Abs. 1 ArbGG, 122 Abs. 1 InsO i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.96 – BGBl. 1994 I, 2681 f.; 1996 I, 1478 – Art. 6).

Der Antragsteller begehrt die Sicherung seiner Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit Verhandlungen über Interessenausgleich und Durchführung einer geplanten Betriebsänderung im Falle des Konkurses, veranlaßt und vollzogen durch den Konkursverwalter.

2. Der auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag ist auch statthaft und zulässig. Der Antragsteller kann als Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen, die aus Anlaß des Konkurses geplant sind und durchgeführt werden, im Wege der einstweiligen Verfügung sichern (§ 85 Abs. 2 ArbGG). Gegen den Erlaß einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Beteiligungsrechts bestehen keine Bedenken, nachdem in der Fra...

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