Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Feststellung der Dienstaufgaben der Klägerin gemäß Schreiben der Beklagten vom 21.07.98 unwirksam ist und das Dienstverhältnis der Klägerin über den 29.08.98 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte trägt (auch) die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 25.000,00 DM für dieses Schluss-Urteil.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten (zuletzt nur noch) um die Zulässigkeit der einseitig durch die Beklagte vorgenommenen Zuweisung dienstlicher Aufgaben.

Die Klägerin, geboren am 22.03.1957, Ärztin für Radiologie, ist seit dem 01.09.1994 nach näherer Maßgabe des Dienstvertrages vom 01.02.1995 (im folgenden: DV) als leitende Oberärztin mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I a AVR für den Bereich Kernspintomographie in der Abteilung Radiologie des Bathildiskrankenhauses der Beklagten tätig. In § 3 DV haben die Parteien vereinbart:

㤠3

Dienstaufgaben im Bereich der Krankenbehandlung

(1) Dem Oberarzt obliegt die Führung und fachliche Leitung der Kernspintomographie. Daneben kann der Oberarzt zur allgemeinen radiologischen Tätigkeit herangezogen werden, soweit die primäre Tätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Der Arzt ist für die medizinische Versorgung der Kranken in seinem Bereich verantwortlich. Der Arzt hat nach Maßgabe der vom Träger bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung des Krankenhauses und der Abteilung alle ärztlichen Tätigkeiten zu besorgen. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Behandlung aller Kranken seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen);
  2. die Untersuchung und Mitbehandlung der Kranken sowie die Beratung der Ärzte anderer Abteilungen des Krankenhauses einschließlich der Belegabteilungen, soweit sein Fachgebiet berührt wird;
  3. die nichtstationäre Untersuchung und Behandlung von stationären Kranken anderer Krankenhäuser, auch fremder Träger, soweit die Untersuchung und Behandlung auf Veranlassung des anderem Krankenhauses in seiner Abteilung erfolgt;
  4. die ambulante Untersuchung und Behandlung der im Krankenhaus tätigen Mitarbeiter, denen kein gesetzlicher Anspruch auf Krankenhilfe, kein Anspruch auf Beihilfe oder kein sonstiger Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte zusteht;
  5. die ambulante Behandlung von Patienten (außerhalb des Durchgangsarztverfahrens und des Unfallheilverfahrens nach dem Vertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 01.10.1974 in der jeweiligen Fassung);
  6. die Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen, wenn sie aus Anlaß eines stationären Aufenthaltes durchgeführt werden.

(2) Der Oberarzt kann an der Rufbereitschaft der übrigen radiologischen Fachabteilung im Wechsel mit den übrigen hierfür vorgesehenen Gebietsärzten teilnehmen, wenn dies erforderlich ist.

(3) Dem Arzt obliegt weiter,

  1. die den Kranken gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten zu erfüllen, dabei die vom Krankenhausträger erlassenen Dienstanweisungen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten.
  2. Kranke, die entgegen ärztlichem Rat ihre Entlassung aus der stationären Versorgung verlangen, darüber zu belehren, dass das Krankenhaus für die daraus entstehenden Folgen nicht haftet.

    Die Belehrungen nach Nr. 2 und 3 sind in den Krankenunterlagen zu vermerken.

(4) Der Oberarzt hat ferner den Dokumentationspflichten nachzukommen, die sich bei den Früherkennungsmaßnahmen ergeben, und die Inhalt der allgemeinen Krankenhausleistungen sind.

(5) Der Oberarzt erhält das Recht zum Erwerb einer Weiterbildungsermächtigung für das Fach Radiologie. Er gibt dem Chefarzt und dem bereits vorhandenen Oberarzt die Möglichkeit, die fachliche Qualifikation gemäß § 4 Abs. 4 der Kernspintomographievereinbarung zu erwerben.

Hiervon unberührt bleibt die alleinige und ausschließliche Verantwortlichkeit des leitenden Oberarztes für den Fachbereich Kernspintomographie. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Hinsichtlich der Indikationsstellung zu MRT-Untersuchungen, insbesondere zur Frage, ob ein vorliegendes Krankheitsbild mit einer MRT oder CT untersucht werden soll, hat der Oberarzt ständigen engen fachlichen Kontakt mit dem Chefarzt der Abteilung zu pflegen. Im Streitfall soll die für den Patienten am wenigsten belastende Untersuchung stattfinden.

Bei den täglichen Rö-Besprechungen mit den klinischen Abteilungen des Hauses sowie der täglichen internen Rö-Besprechung der Radiologischen Abteilung hat der Oberarzt entsprechend mitzuwirken.” (Bl. 7 f. d. A.).

Auf den Dienstvertrag sowie auf die Nebentätigkeitserlaubnis und den Nutzungsvertrag vom 01.02.1995 (Bl. 19 f., 21 ff. d. A.) wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

In § 8 Abs. 3 DV ist vereinbart, dass die Klägerin ausschließlich und als einzige für die Kernspintomographiediagnostik das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen erhält; sie kann darüber hinaus diesbezügliche Nebentätigkeiten im Rahmen der kassenärztliche...

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