Leitsatz (redaktionell)

Wird einer Verkäuferin ihre Tätigkeit auf Grund des Bundesseuchengesetzes behördlich untersagt, so hat sie für die ersten sechs Wochen der Dienstbehinderung Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (HGB § 63).

 

Normenkette

HGB § 63 Abs. 1; BSeuchG § 49 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442798

BB 1966, 1227 (LT1)

DB 1967, 382

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