Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 1995 fristlos beendet worden ist, sondern bis zum 31. Juli 1995 fortbestand.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.484,– (i.W.: Deutsche Mark zweitausendvierhundertvierundachtzig) brutto zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert beträgt DM 4.968,–.

 

Tatbestand

Die Parteien verband ein Arbeitsverhältnis. Sie streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigt ungefähr 300 Arbeitnehmer.

Die 1969 geborene Klägerin stammt aus Polen. Sie spricht kaum deutsch. Die Klägerin ist verheiratet.

Seit dem 21. März 1991 ist die Klägerin für die Beklagte als Hilfskraft tätig. Die Einzelheiten sind in einem Formulararbeitsvertrag in polnischer Sprache vom 17. Mai 1991 niedergelegt (Bl. 43 d.A.). Im Arbeitsvertrag heißt es, daß sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Kunden richtet. Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden vereinbart, der Bruttostundenlohn beträgt 11,50 DM.

Die Klägerin wohnte zunächst in H. Sie zog dann nach K. um. In der Zeit vom 23. Juni 1992 bis 22. Juni 1995 hatte sie Mutterschafts- und Erziehungsurlaub. Am 23. Juni 1995 meldete sie sich bei der Beklagten, um ihren Arbeitseinsatz zu besprechen. Die Klägerin kann ihre zwischenzeitlich geborene Tochter morgens um 07.00 Uhr zu einer Tagesmutter bringen und kann ungefähr um 08.00 Uhr am Hauptbahnhof in H. sein. Dies teilte sie der Beklagten mit. Die Beklagte hielt der Klägerin vor, daß sie ihr eine Arbeit, die erst um 08.30 Uhr beginne, nicht anbieten könne. Sie riet der Klägerin zu kündigen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 (Anlage B 1, Bl. 24 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung. Darin warf die Beklagte der Klägerin vor, daß sie erst Einsätze ab 08.00 Uhr wahrnehmen könne und wies daraufhin, daß die Einsätze der Beklagten bei den Kunden in der Regel zwischen 06.00 und 07.00 Uhr beginnen würden.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1995 (Bl. 3 d.A.) kündigte die Beklagte fristgemäß zum 31. Juli 1995. Mit Telegramm und Schreiben vom 30. Juni 1995 kündigte die Beklagte fristlos (Bl. 4 und 5 d.A.).

Mit ihrer am 21. Juli 1995 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, daß die fristlose Kündigung unwirksam sei. Im Hinblick darauf, daß sie die Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in bezug auf die fristgemäße Kündigung nicht einhielt, akzeptiert sie die Wirksamkeit der fristgemäßen Kündigung. Die Klägerin verlangt des weiteren Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1995. Für 27 Tage à 8 Stunden à 11,50 DM brutto ergibt sich ein Betrag von 2.484,– DM brutto. Diese Summe ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte ihr in der Zeit vom 23. Juni bis 31. Juli 1995 keine Arbeit zugewiesen habe. Sie trägt vor, in der Zeit ab 23. Juni 1995 durchaus auch arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen zu sein. Ab 08.00 Uhr hätte sie in der Innenstadt H. sein können. Sie verweist darauf, daß sie im übrigen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit sehr flexibel hätte sein können, da sie bis 22.00 Uhr zur Verfügung stehen könne. Die Klägerin verweist auf ihren Ehemann, der bereit sei, daß Kind von der Tagesmutter abzuholen und es anschließend versorgen könne. Sie verweist des weiteren darauf, daß sie ein Auto habe und die Eltern des Ehemannes in H. wohnen, so daß sie auch im Bereich südlich von H. versorgt wäre. Die Klägerin trägt vor, daß die Beklagte im gesamten Großwirtschaftsraum H. und Umgebung Einsätze Rabe und es der Beklagten durchaus möglich gewesen sei, sie ab 08.00 Uhr einzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.484,– DM brutto zu zahlen;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30. Juni 1995 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Juli 1995 fortbestand.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, daß sie der Klägerin für den 26. Juni 1995 einen Arbeitseinsatz bei der Firma S. (H.) aufgegeben habe. Die Klägerin sei dort jedoch nicht erschienen. Dies sei der Anlaß für die Abmahnung gewesen. Auch am 27. Juni 1995 sei die Klägerin nicht zur Arbeit erschienen. Deshalb sei die fristgemäße Kündigung ausgesprochen worden. Für den 28. Juni 1995 sei der Klägerin ein Einsatz bei der Firma P. (H.) angeboten worden. Die Klägerin habe diesen Einsatz jedoch nicht wahrgenommen. Auch am 29. Juni habe die Klägerin sich weder zur Arbeit noch bei der Beklagten gemeldet. Deshalb sei am 30. Juni 1995 die fristlose Kündigung ausgesprochen worden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß ihr nicht zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Denn die Klägerin könne das Arbeitsverhältnis erkennbar nicht mehr erfüllen. Arbeitseinsätze im gewe...

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