Tenor

I. Gemäß Art. 177 EWG-Vertrag werden dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 2 und Artikel 3 der Richtlinie 76/207/EWG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Verstößt eine gesetzliche Regelung, die für einen Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung die Voraussetzung des Verschuldens des Arbeitgebers aufstellt, gegen Art. 2 Abk. 1 und Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)”?
  2. Verstößt eine gesetzliche Regelung die für einen Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung – im Gegensatz zu sonstigen innerstaatlichen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen – für Bewerber/innen, die im Verfahren diskriminiert worden sind, die die zu besetzende Position Jedoch wegen der besseren Qualifikation des eingestellten Bewerbers/der Bewerberin auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hatten, eine Höchstgrenze von drei Monatsgehältern vorgibt, gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)”?
  3. Verstößt eine gesetzliche Regelung, die für einen Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung – im Gegensatz zu sonstigen innerstaatlichen zivil – und arbeitsrechtlichen Regelungen – für Bewerber/innen, die bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Position erhalten hätten, eine Höchstgrenze von drei Monatsgehältern vorgibt, gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)”?
  4. Verstößt eine gesetzliche Regelung, die für den von mehreren Geschädigten geltend gemachten Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung – im Gegensatz zu sonstigen Innerstaatlichen zivil – und arbeitsrechtlichen Regelungen – eine Höchstgrenze von kumulativ sechs Monatsgehältern für alle diskriminierten Personen vorgibt, gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)”?

II. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg ausgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1075206

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