Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerkschaftseigenschaft und Tariffähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen, unter denen eine Vereinigung von Arbeitnehmern die Anerkennung als Gewerkschaft beanspruchen kann.

 

Normenkette

GG Art. 9; TVG § 2

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Fähigkeit der … (Bet. zu 2.) eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne zu sein.

1. Die Antragsteller agieren unter dem Dach des Bet. zu 4.

Die Antragstellerin Bet. zu 1. schloss und schließt innerhalb ihres Organisationsbereiches, insbesondere in der Metall- und Elektrobranche regelmäßig eine Vielzahl von Tarifverträgen ab. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen setzte sie wiederholt Arbeitskampfmittel wie den Streik ein. Im Rahmen der Fusion mit der ehemaligen Gewerkschaft …, deren Mitgliederzahlen zurückgegangen waren, erweiterte die Antragstellerin zum 01.01.2000 in ihrer Satzung ihren bundesweiten Organisationsbereich auf den Abschluss von Tarifverträgen für Betriebe der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung einschließlich der Handwerksbetriebe. Auf den Auszug der Satzung wird Bezug genommen, (in Anlage zur Antragsschrift der Bet. zu 1. = Bl. 13 – 22 der Gerichtsakte).

Die weitere Antragstellerin Bet. zu 1a. ist eine Gewerkschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen für das Baugewerbe gehört. Für diese Branche schloss die Antragstellerin, oftmals erst nach Androhung oder Einsatz von Arbeitskampfmitteln wie dem Streik, zuletzt bundesweit im Juni 2002, regelmäßig Tarifverträge ab, wie z. B. den allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer (BRTV), den Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und die Poliere (RTV). Beide Tarifverträge beziehen sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und erfassen ihrem betrieblichen Geltungsbereich nach unter anderem Betriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten ausführen. Weiterhin schloss und schließt die Antragstellerin regelmäßig Lohn- und Gehaltstarifverträge etc., und gründete zusammen mit den Arbeitgeberverbänden die Kassen zur Regelung von Urlaub und Altersversorgung ….

2. Die in diesem Beschlussverfahren umstrittene … (Bet. zu 2.) steht unter dem Dach des (Bet. zu 12.), unter welchem neben der Bet. zu 2. eine Reihe von … Gewerkschaften organisiert sind, u. a. der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband (…).

Die Bet. zu 2. wurde am 09.02.1990 in … gegründet. Mit Schreiben vom 22.03.1990 beantragte der Vorsitzende der Bet. zu 2., Herr …, die Zulassung und Registrierung der Bet. zu 2. beim Ministerium des Inneren der DDR. Mit Schreiben vom 06.06.1990, (Anlage Ag3 = Bl. 298 der Gerichtsakte), teilte die Verwaltung der Volkskammer der DDR Herrn … mit, dass eine Registrierung der Bet. zu 2. beim Präsidenten der Volkskammer gemäß dem damaligen Parteiengesetz nicht erforderlich sei. Die Rechtsfähigkeit der Bet. zu 2. sei entsprechend § 4 Abs. 1 Gewerkschaftsgesetz der DDR vom 06.03.1990 (GBl. DDR-Teil I Nr. 1 vom 12.03.1990, Seite 110) gegeben.

Die Bet. zu 2. wirkte bei der Vorbereitung des Einigungsvertrages mit. Der Ministerrat der DDR lud sie hierzu ein. Die Bet. zu 2. beriet die neu gewählte Regierung der DDR in gewerkschaftlichen und tariflichen Fragen.

Im Jahre 1997 führte die Bet. zu 2. ihren dritten ordentlichen Gewerkschaftstag durch. Zu diesem Gewerkschaftstag erhielt sie eine Vielzahl von Grußworten von Repräsentanten aus Politik und Wirtschaft, (vgl. Anlagenkonvolut Ag 4 = Bl. 299 – 315 der Gerichtsakte).

Auf diesem Gewerkschaftstag fasste die Bet. zu 2. die Satzung, welche am 11.10.1997 in Kraft trat und die Satzung vom 01.06.1993 ersetzte. Auf die Satzung wird Bezug genommen, (in Anlage zur Antragsschrift der Bet. zu 1. = Bl. 23 – 32 der Gerichtsakte bzw. auf Anlage BR 6 = Bl. 41 – 48 der gerichtlichen Beiakte).

Gemäß § 2 erstreckt sich der Organisationsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dieser Satzung findet sich keine Einschränkung des Organisationsbereiches auf bestimmte Branchen.

§ 6 regelt die Mitgliedschaft, welche sich auf sämtliche Arbeitnehmer erstreckt.

§ 4 legt die Grundsätze der Bet. zu 2. fest. Nach diesen Grundsätzen bekennt sich die Bet. zu 2. u. a. zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Demokratie, zum sozialen Rechtsstaat und zum verfassungsmäßigen Koalitions- und Streikrecht. Sie stellt klar, dass sie eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmen ist.

§ 18 ff regeln die Gliederung der Bet. zu 2. in Landes- und Bezirksverbände, in Betriebs- und in Fachgruppen. Gem. § 22 können auf Landesebene Fachgruppen branchenbezogen gebildet werden. Die Fachgruppen geben sich ein Ordnungsstatut, dessen Muster vom Hauptvorstand zu erlassen ist. Organe der Fachgruppen sind die Delegiertenkonferenz und der Vorstand. Gemäß § 22 Abs. 4 schließen die Fachgruppen im ...

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