Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei Klagen von Sozialhilfeempfängern, die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit leisten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Sozialhilfeempfänger, der gemäß § 19 Abs 2 BSHG gemeinnützige und zusätzliche Arbeit leistet, hat bei Streitigkeiten hieraus den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt (12 Sa 575/85).

 

Normenkette

BSHG § 19 Abs. 2

 

Nachgehend

Hessisches LAG (Urteil vom 03.10.1985; Aktenzeichen 12 Sa 575/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446126

ARST 1986, 91-92 (LT1-2)

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