Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sache
Leitsatz (redaktionell)
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob einmalige Unterschlagung einer geringwertigen Sache - hier 1 Liter Sahne im Wert von etwa DM 4,80 - das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes iS des § 626 Abs 1 BGB erfüllt. Eine außerordentliche Kündigung kann in der Regel auf eine solche Verfehlung bei länger andauerndem Arbeitsverhältnis nicht gestützt werden, weil dies mit der nach § 626 Abs 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu vereinbaren ist.
Orientierungssatz
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 446323 |
BB 1986, 459-460 (LT1) |
AuB 1986, 335-335 |
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