Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Beschäftigung im Gedinge ist im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau nur dann gegeben, wenn ein Gedinge nach den zwingenden und unabdingbaren Vorschriften der §§ 27 ff der Arbeitsordnung im Steinkohlenbergbau iVm den ebenfalls unabdingbaren Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus §§ 34 ff abgeschlossen ist.
Ist ein Gedinge nach diesen Vorschriften nicht zustande gekommen, liegt eine Beschäftigung im Schichtlohn vor (Arbeitsordnung § 28 Abs 2, Manteltarifvertrag § 34 Abs 2), ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem tariflichen Schichtlohn (Hauermindestlohn) noch bestimmte Zulagen gezahlt worden sind oder nicht.
2. Allein dadurch, daß in den Lohnunterlagen ein Gedingelohn mit den nur für das Gedinge typischen Zulagen ausgewiesen ist, wird der Schichtlohn nicht zum Gedingelohn. Die buchmäßige Verrechnung und Deklarierung eines in Wirklichkeit "geschriebenen" Lohnes als Gedingelohn verändert nicht den Charakter des Lohnes als Schichtlohn.
Normenkette
TVG § 1 Fassung 1949-04-09
Fundstellen
Haufe-Index 445426 |
BB 1960, 484 (L1-2) |
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