Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses

 

Orientierungssatz

1. Eine arbeitsgerichtliche Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der erhobene Anspruch auf den ersten Blick abwegig, unsinnig oder unverständlich erscheint.

2. Die Umfrage (Demoskopie) ist ein für die Ermittlung richtiger Schreibweisen ungeeignetes Beweismittel.

3. Es bleibt unentschieden, ob "integren" oder "integeren" die für Zeugnisse richtige Schreibweise darstellt.

4. Arbeitgeber müssen kleinere, nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten ihrer Arbeitnehmer hinnehmen, gleiches gilt auch dann umgekehrt.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Fundstellen

NJW 1986, 1281

NJW 1986, 1281-1282 (ST1-4)

NZA 1985, 812-814 (ST1-3)

AnwBl 1987, 103-104 (T)

JZ 1986, 378

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