Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen 5 AS 19/05)

 

Tenor

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird gemäß §§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, das Landgericht Hamburg verwiesen.

Begründung:

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der …. Der Beklagte ist deren persönlich haftender Gesellschafter. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständiger Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis mit der … in Anspruch. Hierbei handelt es sich gegenüber dem Beklagten um keinen Anspruch, für den die Gerichte für Arbeitssachen zuständig wären. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Der Beklagte haftet zwar für die Verbindlichkeiten der KG, wird aber allein dadurch noch nicht zum Arbeitgeber der Klägerin i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbGG.

Der Rechtsstreit war daher an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1575849

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