Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 1 AZR 3/04)

LAG Köln (Urteil vom 10.11.2003; Aktenzeichen 2 Sa 838/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3. Streitwert: 18.669,08 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1990 bei dem Beklagten beschäftigt. Aufgrund der Sitzverlegung des Beklagten von Bonn nach Berlin wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.2003 gekündigt. Am 30.08.2002 hatten der Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen. Dieser sah in § 4 des Teils C folgendes vor:

Vermittlung an befreundete Unternehmen

  1. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des X über einen gleichwertigen Arbeitplatz bei einer befreundeten Institution im Hause ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, erlangen keine Ansprüche aus diesem Sozialplan.

    Soweit ihr Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers endet, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1.

  2. Soweit Mitarbeiter auf Vermittlung des X ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, das keine gleichwertige Tätigkeit umfasst, erhalten sie eine Verdienstsicherung in Höhe eines Differenzbetrages zwischen der beim X erhaltenen Bruttovergütung, wie sie sich unter Berücksichtigung aller Vergütungszusatzleistungen (insbesondere Überstundenvergütung, Prämien, Zulagen) im Durchschnitt der 6 Monate vor Vertragsbeendigung darstellte und der neuen Vergütung für maximal 12 Monate. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1 unter Anrechnung der für die Verdienstsicherung aufgewendeten Leistungen.
  3. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des X das schriftliche Angebot über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause nicht innerhalb einer Frist von sechs Tagen annehmen, erhalten unter Ausschluss der Anwendung von § 1 beim Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nur einen pauschale Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Angebots bereits ein Arbeitsverhältnis bei einem Drittunternehmen abgeschlossen hatte.

Auf Vermittlung des Beklagten wurde der Klägerin ein Arbeitsplatz beim X, der im gleichen Gebäude sitzt, ab dem 01.04.2003 angeboten. Tätigkeit und Gehalt in diesem neuen Arbeitsverhältnis entsprechen dem ursprünglichen Arbeitsplatz. Mit der Klägerin wurde in dem Arbeitsvertrag mit dem X eine Probezeit von 6 Monaten ohne Anrechnung der Vordienstzeiten bei dem Beklagten vereinbart.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der fehlenden Anrechnung der Vordienstzeit bei dem Beklagten kein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten sei und daher ihr Abfindungsanspruch, der sich nach § 1 des Teils C des Sozialplans bemisst, nicht durch den § 4 Ziffer 1 ausgeschlossen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass wertbildende Faktoren für die Bestimmung der Gleichwertigkeit eines Arbeitsplatzes gleiche Tätigkeit, gleiche Vergütung und gleicher Bestandsschutz sind. Zudem habe der für die Arbeitgeberseite an den Sozialplanverhandlungen teilnehmende Rechtsanwalt X an dem letzten Verhandlungstag über den Sozialplan gesagt, dass selbstverständlich zur Gleichwertigkeit die Anerkennung von Vordienstzeiten bei der übernehmenden Institution gehöre. Die Art und Weise, wie Rechtsanwalt X dies angesprochen habe, habe keinerlei Zweifel an dieser auch auf Seiten des Betriebsrates bestehenden Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit gelassen, so dass keine Aufnahme des von allen geteilten Inhalts des Begriffs in die Formulierung vorgenommen worden sei. Zudem erhielten auch solche Arbeitnehmer, die ausscheiden und bei einem Fremdarbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingingen, die volle Abfindung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.669,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der EZB seit 01.04.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass in der Sozialplanverhandlung Einigkeit dahingehend erzielt worden ist, dass zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz auch die Anrechnung von Vordienstzeiten gehört. Sowohl dem Beklagten als auch dem Betriebsrat sei klar gewesen, dass eine Anrechnung von bereits zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei dem Beklagten bei einem potentiellen Arbeitgeber nicht erfolgen sollte. Daher sei auch der Satz 2 in Ziffer 1 aufgenommen worden, wonach die Arbeitnehmer, denen ein gleichwertiger Arbeitsplatz vermittelt wurde, im Falle von betriebsbedingten Kündigungen in den ersten 18 Monaten dergestalt abgesichert werden sollten, dass sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1 erhalten. Dies sei vor dem Hintergrund gemacht worden, dass die Arbeitnehmer zunächst keinen hohen Bestandsschutz in dem neuen Arbeitsverhältnis haben. Auch Ziffer 2, die von einer gleichwertigen Tätigkeit spreche, deute darauf hin, dass die Gleichwertigkeit sich nur a...

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