Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung von Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. § 17 Abs 6 BAT verbietet lediglich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden, nicht aber den vorrangig vor einer Bezahlung für die Leistung von Überstunden zu erbringenden Freizeitausgleich.
2. Verweigert der Arbeitgeber rechtswidrig den Anspruch auf Freizeitausgleich, tritt an dessen Stelle ein Freizeitausgleichsanspruch als Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe.
Orientierungssatz
Sprungrevision eingelegt unter Aktenzeichen 349/91. 6 AZR 349/91.
Normenkette
BGB §§ 286, 249 S. 1, § 280 Abs. 1, § 287 S. 2; BAT § 17 Abs. 6 Sätze 2, 1, Abs. 5 S. 1
Nachgehend
Fundstellen
EzA § 17 BAT, Nr 5 (LT1-2) |
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