Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 1 AZR 493/03)

LAG Hamm (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 19 Sa 541/03)

 

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Nachteilsausgleich in Höhe von 27.875,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

3.

Der Streitwert wird auf 32.556,49 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG..

Der am 23.03.1964 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Bei dieser existierte ursprünglich eine Vertriebsstruktur mit 4 Hierarchieebenen, und zwar dem Marketing- und Vertriebsleiter, der einen Außendienstleiter führte, der wiederum 8 Regionalleiter führte, welchen wiederum jeweils zwischen 10 und 18 Außendienstmitarbeiter zugeordnet waren. Der Kläger wurde in den ersten beiden Jahren als Außendienstmitarbeiter eingesetzt; seit dem 01.04.1998 war er als Regionalleiter für die Region Nordwest (Teile Westfalen / Teile Niedersachsen) zuständig. Das Jahresbruttoeinkommen des Klägers belief sich im Jahre 2002 auf 111.501,- EUR, was einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 9.291,75 EUR entspricht.

Auf einer außerordentlichen Regionalleitertagung in Bremerhaven am 26.08.2002 teilte die Beklagte den Regionalleitern mit, dass sie unter dem Stichwort „Prinzip Selbstverantwortung bei der Arbeit” mit Konzept vom 08.08.2002 die Einführung einer neuen Organisationsstruktur beschlossen habe. Die bisherige Regionalleitung, die überwiegend Administration und Kontrolle beinhaltet habe, habe eher eine Verantwortungsvermeidung und Anpassung der Außendienstmitarbeiter hervorgerufen statt die Selbstverantwortung zu fördern. Nach dem neuen Konzept solle jeder Mitarbeiter eine Selbständigkeit erreichen, so dass er ohne enge Führung aber mit guter fachlicher Begleitung arbeiten könne. Diese fachliche Betreuung solle zentral vom Firmensitz der Beklagten in Cuxhaven erfolgen. Dort solle zentral die Position des Außendienstleiters wieder besetzt werden, die zuletzt kommissarisch durch den Vertriebsleiter mit bearbeitet wurde. Zusätzlich sei geplant, die Außendienstleitung durch ein Sekretariat für organisatorische Sachbearbeitung zu unterstützen. Außerdem werde zu Unterstützung von Marktanalysen in der Abteilung Vertriebssteuerung eine vorhandene Position als Regional Data Management konzentriert. Die Ebene der Regionalleiter werde komplett abgeschafft und die wesentlichen Regionalleiter – Funktionen wie folgt verlagert:

Datenanalyse

Abteilung Vertriebssteuerung, Regional Data Manager

Mitarbeitertagungen

Außendienstleiter (ADL) und Sekretariat

Gesprächstraining

Entfällt, im Ausnahmefall durch ADL oder Schulungsleiter

Doppelbesuche

Entfällt, im Ausnahmefall durch ADL oder Schulungsleiter

Spesenabrechnung

Genehmigung Abteilung Finanz- u. Rechnungswesen

AZV – Tage

Abwicklung Abteilung Personal; Genehmigung ADL

Urlaub

Abwicklung Abteilung Personal, Genehmigung ADL

PM – Vereinbarungen

Genehmigung entfällt; Mitarbeiter entscheidet selbst

Veranstaltungen

Genehmigung entfällt, Mitarbeiter entscheidet selbst,

Unterstützung seitens Zentrale

Musterlagerkontrolle

Abteilung Vertriebssteuerung

Werbemittelplanung

Selbständig mit Unterstützung Marketing Assistant

Gleichzeitig wurde den Regionalleitern angeboten, als Außendienstmitarbeiter in nicht besetzten Gebieten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000,- EUR zzgl. Prämien und Firmen – PKW weiterbeschäftigt zu werden. Nachdem der Kläger zu diesem Angebot innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme abgab, kündigte die Beklagte nach Anhörung des bei ihr bestehenden Betriebsrates das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2002 fristgemäß zum 31.12.2002; gleichzeitig bot sie ihm mit Wirkung zum 01.01.2003 die Weiterbeschäftigung als Außendienstmitarbeiter in den Gebieten Borken oder Paderborn an. Das Änderungsangebot wurde vom Kläger nicht – auch nicht unter Vorbehalt – angenommen.

Mit seiner am 01.10.2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und im weiteren Verlauf des Verfahrens hilfsweise die Zahlung eines Nachteilsausgleichs begehrt. Nach Rücknahme der Kündigungsschutzanträge macht er nur noch einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten behauptete Umorganisation stelle eine „grundlegende Änderung der Betriebsorganisation” im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG dar. Es werde eine komplette hierarchische Ebene abgeschafft, wobei die bisher niedrigere Ebene mit völlig neuen Aufgaben ausgestattet werde. Die Beklagte habe daher mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen müssen. Da dies nicht geschehen sei, stehe ihm gemäß § 113 BetrVG ei...

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