Nachgehend

LAG Hamm (Urteil vom 12.08.2005; Aktenzeichen 7 Sa 1731/04)

BAG (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen 5 AZB 76/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 48.682,60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entgeltforderung und Karenzentschädigung.

Der am 05.04.1960 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 3.) vom 01.10.2000 bis zum Jahre 2001 als Leiter des Profit-Center im Bereich Maschinenbau beschäftigt. Die Parteien haben ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Nachdem die Beklagte zu 3.) am 07.09.2001 dem Kläger mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 1.) übergehe, hat der Kläger hierauf mit Schreiben vom 14.09.2001 diesem Betriebsübergang widersprochen. Sodann kündigte die Beklagte zu 3.) das Arbeitsverhältnis am 24.09.2001 aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2001, vorsorglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2002. Es erfolgte eine zeitgleiche Freistellung. Mit Schreiben vom 25.09.2001 hat der Kläger der Kündigung widersprechen lassen. Am 01.10.2001 hat die Beklagte zu 3.) auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichtet. Mit Schreiben vom 15.10.2001 hat der Kläger erklären lassen, dass der Verzicht außerhalb des Vertragsverhältnisses erklärt worden sei und darauf hingewiesen, dass die fristlose Kündigung mit ihrem Zugang das Arbeitsverhältnis beendet habe. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 14.11.2001 hat der Kläger die Auslauffrist zurückweisen lassen. Zwischen den Parteien bestand ein Streit für die Dauer der Karenzentschädigung, der vor der erkennenden Kammer (3 Ca 2053/02) und vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm (7 Sa 528/03) geführt wurde. Das Landesarbeitsgericht hat auf Seite 6 darauf hingewiesen, dass eine Auslauffrist im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zumindest der ordentlichen Kündigungsfrist hätte entsprechen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat sodann festgelegt, dass die Zahlung der Karenzentschädigung mit dem 31.10.2002 geendet hat.

Der Kläger rügt mit seiner Klage vom 25.11.2003, zugestellt am 10.12.2003, dass die Kündigung frühestens zum 31.03.2002 hätte enden können und begehrt Zahlung des Arbeitsentgelts. Er ist der Ansicht, dass das Kündigungsschutzgesetz, insbesondere § 4, nicht zur Anwendung gelange, da die Beklagte zu 3.) im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Da dem Kläger nicht bekannt sei, wie das Vermögen der Beklagten zu 3.) zwischen den Beklagten zu 1.) und 2.) aufgeteilt worden sei, würden die Beklagten zu 1.) und 3.) im übrigen auch einzelschuldnerisch für das Entgelt November 2001 bis März 2002 haften. Darüber hinaus würden die Beklagten zu 1.) bis 3.) für die Karenzentschädigung bis einschließlich März 2003 haften, da im Falle der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis am 01.10.2001 bereits beendet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine Gehaltszahlung in Höhe von brutto 24.342,60 EUR für den Zeitraum November 2001 bis einschließlich März 2002 abzurechnen und mit dem Nettobetrag in Höhe von EUR 21.887,10 an den Kläger auszuzahlen;
  2. die Beklagte zu 1.) (einzelschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger eine Gehaltszahlung in Höhe von brutto 24.342,60 EUR für den Zeitraum November 2001 bis einschließlich März 2002 abzurechnen und mit dem Nettobetrag in Höhe von EUR 21.887,10 an den Kläger auszuzahlen;
  3. die Beklagte zu 3.) (einzelschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger eine Gehaltszahlung in Höhe von brutto 24.342,60 EUR für den Zeitraum November 2001 bis einschließlich März 2002 abzurechnen und mit dem Nettobetrag in Höhe von EUR 21.887,10 an den Kläger auszuzahlen;
  4. die Beklagte zu 1.) (einzelschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von brutto 24.340,00 EUR für den Zeitraum 01.04.2002 bis einschließlich März 2003 abzurechnen und mit dem Nettobetrag in Höhe von EUR 21.887,10 an den Kläger auszuzahlen;
  5. die Beklagte zu 3.) (einzelschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von brutto 24.340,60 EUR für den Zeitraum April 2002 bis einschließlich März 2003 abzurechnen und mit dem Nettobetrag in Höhe von EUR 21.887,10 an den Kläger auszuzahlen;

    sowie hilfsweise,

  6. die Beklagte zu 1.) (einzelschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von brutto 58.418,00 EUR für den Zeitraum 01. November 2001 bis 31. Oktober 2003 einschließlich abzurechnen und mit dem Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen;
  7. die Beklagte zu 3.) (einzelschuldnerisch) zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von brutto 58.418,00 EUR für den Zeitraum 01. November 2001 bis 31. Oktober 2003 einschließlich abzurechnen und mit dem Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten nehmen zunächst Bez...

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