Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen STASI-Tätigkeit - EinigVtr und § 626 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Arbeitsverhältnis eines ordentlichen Professors, der nach der Hochschullehrerberufungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik berufen worden war, richtet sich seit deren Beitritt nach Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Einigungsvertrag. Um dieses Arbeitsverhältnis zu beendigen, ist im Land Berlin die Kündigung und nicht die Abberufung das geeignete Mittel; die vorläufige Hochschulverordnung vom 18.9.1990 (Gbl I DDR, Nr 63, S 1585) ist im Land Berlin nicht anwendbar.

2. Rechtsgrundlage für die fristlose Kündigung eines Offiziers im besonderen Einsatz (OibE) des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit ist Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr 1, Abs 5, Ziffer 2 Einigungsvertrag. Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 626 Abs 1 und 2 BGB. Die Frist von zwei Wochen, § 626 Abs 2 BGB, braucht nicht beachtet zu werden. Das "unzumutbar erscheint" ist nicht identisch mit dem "nicht zugemutet werden kann" des § 626 Abs 1 BGB.

 

Orientierungssatz

1. Allein die Tatsache der Zugehörigkeit zum Ministerium für Staatssicherheit erscheint bei einem Hochschullehrer unzumutbar. Unerheblich ist, ob dieser als hauptamtlich beschäftigter Offizier im besonderen Einsatz in der Vergangenheit unerkannt an Repressalien und Bespitzelung Dritter beteiligt war oder nicht.

2. Eine Interessenabwägung iSd § 626 Abs 1 BGB findet bei der Feststellung der Unzumutbarkeit am Festhalten eines Arbeitsverhältnisses nicht statt.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1-2; VorlHSchulO § 52; AGB DDR § 62 Fassung: 1990-06-22; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

ARST 1992, 46 (L2)

RzK, I 8m ee 3 (LT2)

RzK, I 8m ff 2 (L1)

ZTR 1991, 387 (L1-2)

ArbuR 1992, 93 (L2)

AuA 1992, 299 (S1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 133 (L1-2)

EzA, (LT1-2)

ZAP-DDR, EN-Nr 336/91 (S)

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