Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand. Doppelsitz. Deutschland Radio

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgebend bei einem Doppelsitz einer juristischen Person ist der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese gesetzliche Auslegungsregel ist auf jeden Fall anzuwenden, bei dem ein eindeutiger Sitz nicht gegeben ist.

 

Normenkette

ZPO § 17

 

Tenor

Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln.

 

Gründe

Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17, 21, 29 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der beklagten Partei oder nach dem besonderen Gerichtsstand der Niederlassung oder des Erfüllungsortes.

Der Sitz der beklagten Partei ist vorliegend nach § 1 Abs. 4 des Staatsvertrages Köln. Zusätzlich weist der Staatsvertrag zwar auch Berlin als Sitz aus, doch qualifiziert sich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen bei einem Doppelsitz nicht nach dem Sitz allein. Denn dann könnte es zwei Gerichtsstände des § 17 ZPO geben. Dieses ist jedoch nach der Formulierung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorgesehen. Maßgebend bei einem Doppelsitz ist deshalb ergänzend zu § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese gesetzliche Auslegungsregel ist auf jeden Fall anzuwenden, bei dem ein eindeutiger Sitz nicht gegeben ist. Darüber hinaus bestimmt der Staatsvertrag selbst, dass der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz Köln ist.

Der Intendant und die Verwaltung sind nach dem Staatsvertrag in Köln angesiedelt und für Köln ist das Arbeitsgericht Berlin nicht zuständig.

Ein anderer (besonderer) Gerichtsstand ist nicht ersichtlich. Auch ein weiterer (besonderer) Gerichtsstand mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat zwar ausgeführt, dass er zum F. Berlin berichtet hätte, andererseits war er im Landesstudio Br. ansässig.

Eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin ist nicht erkennbar.

Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 4 GVG von Amts wegen an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

 

Unterschriften

Wenning-Morgenthaler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI937807

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