Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand bei Reisenden

 

Orientierungssatz

Bei Reisenden, die von ihrem Wohnsitz aus ein größeres Gebiet betreuen, ist der für die Erbringung der Arbeitsleistung maßgebliche Erfüllungsort und damit Gerichtsstand auch dann, wenn sie nicht täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren, der Wohnsitz. Dies gilt selbst dann, wenn die Abrechnung von Vergütungsansprüchen bzw Berichtspflichten gelegentlich am Betriebssitz des Arbeitgebers vorzunehmen ist.

 

Normenkette

ZPO § 29; BGB § 269

 

Fundstellen

Haufe-Index 445151

NZA 1993, 1055

NZA 1993, 1055-1056 (ST1)

Bibliothek, BAG (T)

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