Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 4 AZR 494/04)

Sächsisches LAG (Urteil vom 07.05.2004; Aktenzeichen 2 Sa 482/03)

 

Tenor

  • Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.07.2002 weiterhin eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesG zu zahlen zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jeweils ab dem 16. des laufenden Monats, frühestens ab dem 04.01.2003.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünftel.
  • Der Streitwert wird auf 4.546,80 EUR festgesetzt.
  • Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigen sollte, wird die Berufung zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Amtszulage.

Die Klägerin hat 1965 am Institut für Lehrerbildung … die staatliche Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten erworben. Im Änderungsvertrag vom 16.09.1991 vereinbarten die Parteien u. a.:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”

Mit einem undatierten Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab Beginn des kommenden Schuljahres 1993/94 endgültig zur Schulleiterin der Grundschule … bestellt wird (Anlage K 6, Blatt 19 der Akte).

Unter dem 06.02.1998 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Anlage K 1, Blatt 13 der Akte) in Abänderung des Änderungsvertrages vom 16.09.1991. Darin vereinbarten sie:

“§ 1

Die bisherige VGr. IV b wird durch die VGr. II a + AZ ersetzt.

§ 2

Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.

§ 3

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft.”

Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte das Oberschulamt … des Beklagten der Klägerin mit (Anlage B 3, Blatt 43 der Akte):

“…

nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie

ab 01.07.1995 eine Amtszulage als

Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 13).

…”

Nach der amtlichen Schulstatistik vom 15.09.2000 betrug die Schülerzahl an der Grundschule … nur noch 148 Schüler. Mit Schreiben vom 07.11.2000 teilte das Regionalschulamt … des Beklagten der Klägerin mit (Anlage B 4, Blatt 44 der Akte):

“Das Regionalschulamt … gewährt aufgrund der Veränderung der Schülerzahl ab 01.08.2000 die mit Schreiben vom 16.06.1998 bewilligte Amtszulage nicht mehr.”

Gleichzeitig erhielt die Klägerin eine an das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Dresden, gerichtete Änderungsmitteilung über die Eingruppierung der Klägerin zum 01.08.2000, wonach durch die Veränderung der Schülerzahl auf gegenwärtig 148 Schüler die Klägerin ab 01.08.2000 in die Vergütungsgruppe II a eingruppiert sei (Anlage K 2, Blatt 14 der Akte).

Mit Schreiben vom 29.11.2000 (Anlage K 4, Blatt 16 der Akte) erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Schreibens des Regionalschulamtes … an die Klägerin vom 07.11.2000:

“…

Ich erhebe hiermit Einspruch gegen die oben genannte Änderungsmitteilung vom 07.11.2000.

Ich bitte Sie, aus all den oben genannten Gründen ihren Beschluss nochmals zu prüfen, zu einer gerechten Entscheidung zu kommen und die bereits angewiesene Rückzahlungsforderung rückgängig zu machen.

…”

Darauf antwortete das Regionalschulamt mit Schreiben vom 05.12.2000 und teilte mit:

“…

Durch das Absinken der Schülerzahl an ihrer Grundschule auf unter 180 Schüler zum Stichtag 15.09.2000 ist die Voraussetzung für die Zahlung einer Amtszulage weggefallen, so dass korrekterweise zum 01.08.2000 die Einstellu...

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