Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand bei Außendienstmitarbeitern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO ist bei Streitigkeiten über den Bestand eines gegenseitigen Vertragsverhältnisses nicht der Leistungsort der beiderseitigen Verpflichtungen maßgebend, sondern der Leistungsort der Verpflichtung, die für den gegenseitigen Vertrag charakteristisch ist.

2. Bei Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO danach zu beurteilen, wo der Arbeitnehmer seine den Arbeitsvertrag charakterisierende Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu erfüllen hat.

3. Besteht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus einem Bündel von gleichwertigen Einzelpflichten mit unterschiedlichen Leistungsorten und liegen diese Leistungsorte in nicht nur einem Gerichtsbezirk, scheidet bei Streitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus.

4. Für die sich aus einem Bündel von Einzelpflichten zusammensetzende Verpflichtung zur Arbeitsleistung eines Außendienstmitarbeiters sind die charakteristischen Pflichten eines Außendienstmitarbeiters maßgebend. Diese liegen im Aufsuchen der Künden, im Führen von Verkaufsgesprächen, im Abschluß oder in der Vermittlung von Verträgen und der Akquisition der Produkte oder der zu vertreibenden Ware.

5. Die Annahme, am Wohnort des außendienstmitarbeiters liege der den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründende Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses, hat keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

 

Orientierungssatz

Der Rechtsstreit ist an das zuständige ArbG Hanau verwiesen worden.

 

Normenkette

ZPO § 29; BGB § 269

 

Fundstellen

Haufe-Index 444718

NZA 1995, 864

NZA 1995, 864 (L1-5)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge