Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.1983; Aktenzeichen 5 AZR 632/80)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 167.630,90 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Firma … oHG hat ihren Betrieb in Dezember 1975 eingestellt. Ein Konkursverfahren kam mangels Masse nicht in Betracht. Der Beklagte war Gesellschafter dieser oHG. Die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern sind aus Anlaß der Betriebsschließung in der Zeit von Oktober bis Dezember 1975 sämtlich gelöst worden.

Die Klägerin hat den Arbeitnehmern der Firma … oHG für nicht erfüllte Lohnforderungen aus den letzten drei Monaten vor Insolvenz Konkursausfallgeld in Höhe von DM 159.007.90 gezahlt. Die Firma … oHG hat den Arbeitnehmern Verdienstbescheinigungen auf den Vordrucken der Bundesanstalt für Arbeit über den Lohnabrechnungszeitraum Oktober, November und Dezember 1975 erteilt.

In Höhe von DM 8.621,20 hat die Klägerin Konkursausfallgeld an Arbeitnehmer der Firma … – und … – mbH, gezahlt, die aus gleichem Grund wie die Firma … oHG am 20.12.1975 ihren Betrieb eingestellt hat. Auch diese Firma hat ihren Arbeitnehmern Verdienstbescheinigungen auf den Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit für den Lohnabrechnungszeitraum Oktober bis Dezember 1975 erteilt.

Sowohl bei den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer der Firma … oHG als auch bei denen der Firma … GmbH galt kraft Vereinbarung der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt, d.h. bis Dezember 1975, in der Fassung vom 20.2.1975.

Die Klägerin macht geltend, aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 147 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei der Beklagte zur Zahlung der Lohnforderungen verpflichtet in Höhe des an die Arbeitnehmer gezahlten Konkursausfallgeldes. Da die Firmen … oHG und … GmbH für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine Verdienstbescheinigung erteilt haben, sei eine formelle schriftliche Geltendmachung durch die Klägerin zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfristen nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon sei mit einem Schreiben vom 24.5.1976 erstmals ein vorläufiger Betrag von DM 196.111,30 von der Bundesanstalt gegenüber der Firma … oHG geltend gemacht worden, wobei sich der Anteil der Lohn- und Gehaltsforderungen auf DM 149.677,80 belaufen habe.

Die Ausstellung der Verdienstbescheinigung – so trägt die Klägerin weiter vor – sei ferner als Anerkenntnis der noch offenen Lohnforderungen anzugeben. Infolge der Erteilung der Verdienstbescheinigungen sei die Berufung auf die Ausschlußfrist durch den Beklagten rechtsmißbräuchlich.

Die Ansprüche seien auch nicht etwa verjährt. Die Verjährung sei durch den Abschluß eines Vergleichs unterbrochen worden. Das Vergleichsangebot der Firma … oHG von 12.4.1976 mit einer Gesamtforderung der Klägerin von ca. 246.000,– DM habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20.5.1976 angenommen.

Die Beklagte und sein Bruder … seien auch die einzigen Gesellschafter der Firma … GmbH gewesen. Für die wesentlichen Verbindlichkeiten der Firma … GmbH hätten sich die Firma … oHG sowie der Beklagte und sein Bruder selbstschuldnerisch verbürgt. Aus diesem Grunde seien die Forderungen gegen diese Firma auch in den Vergleichsvorschlag mitaufgenommen worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klagebegründung vom 13.3.1979 (Bl. 6–11 d.A.), den Schriftsatz vom 6.4.1979 mit Anlagen (Bl. 20 bis 43 d.A.) und die Sitzungsniederschriften vom 23.3. und 22.6.1979 (Bl. 12/13 und 47/48 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 167.630,90 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, der Beklagte selbst habe weder im eigenen Namen noch im Namen der Firma … Vergleichsangebote abgegeben. Ein Vergleich sei auch niemals zustandegekommen. Die Klägerin habe auch nicht einmal dargelegt, daß die hier geforderte Klagesumme mit den von ihr als Vergleichssumme bezeichneten Betrag identisch sei.

In den erteilten Verdienstbescheinigungen sei bei Anerkenntnis zu sehen. Auch habe weder die Firma … oHG noch der Beklagte sich für Forderungen gegen die Firma … GmbH selbstschuldnerisch verbürgt.

Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23.5.1979 (Bl. 44– 46 d.A.) und die Sitzungsniederschriften vom 23.3. und 22.6.1979 (Bl. 12/13 und 47/48 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Die Klägerin macht Ansprüche auf Arbeitsentgelt geltend, die ursprünglich Arbeitnehmern der Firma … oHG zustanden, wovon die letzten im Dezember 1973 bei dieser Firma ausgeschieden sind. Die Ansprüche waren, soweit sie in der Person der einzelnen Arbeitnehmer noch bestanden, gem. § 141 a AFG mit der Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf die Klägerin übergegangen.

Die Ansprüche sind jedoch sämtlich verfallen gemäß § 10 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen vom 20.2.1973 (im folgenden: MPV)....

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