Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.11.2000; Aktenzeichen 1 ABR 17/00)

LAG Hamm (Beschluss vom 07.12.1999; Aktenzeichen 13 TaBV 66/99)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Fortgeltung zweier Betriebsvereinbarungen.

Der Antragsteller (im folgenden Betriebsrat) ist der bei der Antragsgegnerin (im folgenden Arbeitgeberin) in deren Werk in … gewählte Betriebsrat.

Rechts Vorgängerin der Arbeitgeberin war die Firma …. Diese schloß am 12.10.1977 mit dem Betriebsrat die streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen Schichtzulage und Erschwerniszulage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen dieser Betriebsvereinbarungen (Bl. 27 f. d.A. und Bl. 29 f. d.A.) Bezug genommen.

Ende Januar 1998 stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin wie folgt dar. Persönlich haftende Gesellschafterin war die … GmbH, Sitz … Einzige Kommanditistin war die Firma ….

Mit Schreiben vom 27.05.1998 kündigte die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Herrn … die beiden Betriebsvereinbarungen zum 31.08.1998 (Bl. 5 d.A.).

Am 31.05.1998 trat die Komplementär-GmbH aus der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin aus. Das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Rechtsvorgängerin gingen auf die einzig verbliebene Gesellschafterin (Kommanditistin), die Firma … über. Diese firmiert seit dem 01.06.1998 unter dem Namen der jetzigen Arbeitgeberin, der ….

Die Arbeitgeberin stellte zunächst die Zahlung der Zulagen entsprechend den Betriebsvereinbarungen vom 12.10.1977 ein. Mit einer Vereinbarung vom 05.08.1998 verständigten sich die Beteiligten auf eine befristete Fortzahlung der Zulagen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf den entsprechenden Aushang (Bl. 83 d.A.) Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen zahlte die Arbeitgeberin die streitgegenständlichen Zulagen bis zum 30.09.1998 fort.

Mit seiner am 13.07.1998 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Fortzahlung von Schichtzulagen und Erschwerniszulagen.

Er ist der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien keineswegs bereits zum 01.06.1998 abgelöst worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 09.07.1998 (Bl. 1 ff. d.A.) und 03.02.1999 (Bl. 70 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auch die Kündigung der Betriebsvereinbarungen sei unwirksam. Insofern vertritt der Betriebsrat die Ansicht, die Kündigung sei von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden. Außerdem sei die Kündigung sittenwidrig. Sie sei erklärt worden, um die Rechtswirkungen des § 613 a BGB zu umgehen. Zudem sei die Betriebsvereinbarung Schichtzulage ordentlich nicht kündbar, da sie nach ihrem Wortlaut solange weitergelte, bis aufgrund verbandstariflicher Regelung eine Änderung notwendig werde.

Schließlich vertritt der Betriebsrat die Ansicht, die Betriebsvereinbarungen wirkten über den 31.08.1998 hinaus nach. Bei den Betriebsvereinbarungen handele es sich um den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung.

Der Betriebsrat beantragt,

1.) festzustellen, daß die Betriebsvereinbarungen „Schichtzulage” vom 12.10.1977 und „Erschwerniszulage” vom 12.10.1977 über den 31.08.1998 hinaus fortgelten.

hilfsweise

2.) festzustellen, daß die in Ziffer 1) bezeichneten Betriebsvereinbarungen über den 31.08.1998 hinaus nachwirken.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien schon mit Wirkung zum 01.06.1998 durch tarifvertragliche Regelungen abgelöst worden. Sie behauptet, die … sei mit Wirkung zum 26.05.1998 dem Arbeitgeberverband … beigetreten. Damit fänden der entsprechende Manteltarifvertrag (MTS) vom 08.03.1995 und der Lohntarifvertrag (LTV) vom 01.03.1998 Anwendung. Durch § 39 MTS (vgl. Bl. 36 d.A.) werde die Betriebsvereinbarung Schichtzulage abgelöst. Durch § 5 LTV (vgl. Bl. 37 d.A.) werde die Betriebsvereinbarung Erschwerniszulage abgelöst.

Im übrigen ist die Arbeitgeberin der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien zum 31.08.1998 wirksam gekündigt. Herr … sei als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kündigungsberechtigt gewesen. Weiterhin meint die Arbeitgeberin, auch die Betriebsvereinbarung Schichtzulage sei ordentlich kündbar gewesen. Ein Ausschluß der ordentlichen Kündigung sei durch den Verweis auf eine etwaige verbandstarifliche Regelung nicht erfolgt.

Außerdem meint die Arbeitgeberin, eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarungen nicht gegeben. Die Betriebsvereinbarungen beträfen den Bereich der freiwilligen Mitbestimmung.

Schließlich ist die Arbeitgeberin der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien spätestens durch die Betriebsvereinbarung vom 05.08.1998 abgelöst worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge sind zurückzuweisen.

1.) Der Antrag zu 1 ist als unz...

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