Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 1 AZR 80/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Abfindung nach dem „Sozialplan für das Insolvenzverfahren bei der Firma …” vom 14.02.2000 zusteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Streitwert: …

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem … bei der Firma … der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom … sprach die Firma … dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum … wegen Betriebsaufgabe aus. Mit der am … bei Gericht eingegangenen Klage griff der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung an. Mit Schreiben vom … sprach der Kläger seinerseits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. In dieser heißt es:

„Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum ….

PS: Da ich (eine) neue Arbeitsstelle habe, möchte ich die gerne früher antreten mit Ihrem Einverständnis.” (Blatt 55 der Akte)

Zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma … kam es jedoch nicht. Der Kläger arbeitete vielmehr bis Ende Oktober weiter.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom … wurde über das Vermögen der Firma … die Insolvenz eröffnet und der Beklagte, der bereits zuvor vorläufiger Insolvenzverwalter war, endgültig zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am … kam es zwischen dem Betriebsrat der Firma Detombay und dem Beklagten zum Abschluss eines Sozialplans, dessen § 1 „Geltungsbereich” wie folgt lautet:

„Dieser Sozialplan gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer/innen (ohne die leitenden Angestellten) der Firma … die bis zum … in einem Arbeitsverhältnis standen und die auf Grund der Betriebsstillegung aus dem Betrieb ausscheiden und nicht von der Firma … oder Auffanggesellschaft übernommen wurden.

Nicht mit unter den Sozialplan fallen die Mitarbeiter/innen, die den Betrieb vor dem … freiwillig verlassen, bzw. selbst gekündigt haben.”

Mit Schriftsatz vom … nahm der Kläger den Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten auf und begehrt nunmehr, in den Sozialplan vom … einbezogen zu werden.

Er behauptet, dass ausweislich des Kündigungsschreibens der Gemeinschuldnerin vom … infolge der beabsichtigten Betriebsstilllegung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger hätte bestehen sollen. Deshalb habe der Kläger einen neuen Arbeitgeber gesucht. Für ihn habe die Möglichkeit bestanden, bei der Firma …. Ende September/Anfang Oktober … beschäftigt zu werden. Im Vorfeld habe er den vorläufigen Insolvenzverwalter und jetzigen Beklagten angesprochen, ob er nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden könnte. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass Folgeaufträge vorhanden seien, für die er benötigt werde, da er ein sehr wichtiger Mann sei. Daraufhin habe der Kläger am … die Eigenkündigung ausgesprochen. Da der Beklagte eine vorzeitige Freistellung oder Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis auch nach Ausspruch der Kündigung nicht zugelassen habe, habe der Kläger seinen Wunsch nach Freistellung anwaltlich vertreten mit Schreiben vom … neuerlich geltend gemacht (vergl. Blatt 78 der Akte). Diesem Schreiben sei die Bestätigung der Firma … vom … (Blatt 77 der Akte) beigefügt gewesen, aus dem ersichtlich sei, dass der Arbeitsplatz bei der Firma … nur sofort hätte angetreten werden können.

Gleichwohl habe der Beklagte den Kläger nicht freigestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf Einbeziehung in den Sozialplan habe, da er bis zum … für die Gemeinschuldnerin gearbeitet habe. Dass der Kläger seinerseits selbst am … gekündigt habe, stünde dem nicht entgegen, da er nicht gekündigt habe, um am … eine neue Stelle antreten zu können, sondern um sofort ab dem … bei der Firma … arbeiten zu können. Da der Beklagte die Freigabe verweigert habe, habe der Kläger die neue Stelle nicht antreten können und sei somit wie alle anderen Mitarbeiter wegen der Betriebsstilllegung zum … ausgeschieden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan für das Insolvenzverfahren der Firma … vom … zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Sozialplan, da von der Betriebsänderung alle Mitarbeiter betroffen gewesen seien, deren Arbeitsverhältnis per … mit der Insolvenzschuldnerin noch bestanden hätte.

Das sei im Fall des Klägers nicht der Fall gewesen, da er seinerseits selbst zum … fristgerecht gekündigt habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger am … ein Arbeitsverhältnis bei der Firma … GmbH hätte antreten können. Denn der Kläger sei in der Zeit vom 06. bis … sowie am … arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, da der Kläger nicht in ...

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