An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

Klage

der Frau …

- Klägerin -

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,

- Beklagte -

wegen Verringerung Arbeitszeit nach BEEG

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

  1. Die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 40 Stunden auf 25 Stunden ab dem ............. bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden beginnend um 8.00 Uhr von Montag bis Freitag zuzustimmen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Begründung:

I.

Die Klägerin ist am ... geboren, ledig und hat ... minderjährige Kinder.

Die Klägerin ist seit dem ... fortlaufend bei der Beklagten als ... beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Ihr monatliches Gehalt beläuft sich auf ... EUR brutto.

Beweis: 1. Arbeitsvertrag vom ... - Anlage K 1
  2. Gehaltsabrechnung des Klägers vom ... - Anlage K 2

Die Klägerin beantragte am ... schriftlich gegenüber der Beklagten Elternzeit und nimmt diese seit dem ... in Anspruch.

Mit Schreiben vom ............. beantragte die Klägerin ab .................. die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 15 BEEG von 40 Stunden auf 25 Stunden. Bei dem bisherigen Arbeitsbeginn ab 8.00 Uhr sollte es bleiben.

Beweis: Antrag der Klägerin vom ... – Anlage K 3

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom ... ab.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom .... – Anlage K 4

Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung von Auszubildenden.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 15 BEEG. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin hierauf zu Unrecht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 7 BEEG liegen vor.

Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.

Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden.

Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehen auch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegen.

Die Klägerin hat der Beklagten den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit verbunden mit ihrem entsprechenden Antrag sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag enthielt auch Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit sowie die von der Klägerin gewünschte Verteilung, § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG.

Wenn der Arbeitgeber die beantragte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.

Die Beklagte hat hier zwar die Schriftform eingehalten und zur Begründung ausgeführt, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, ohne dies näher auszuführen.

Die Beklagte hat allerdings die vierwöchige Frist für diese Ablehnung nicht eingehalten.

Darüber hinaus wird bestritten, dass dringende betriebliche Gründe einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin entgegenstehen.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

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