Da es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen normalen zivilrechtlichen Vertrag handelt, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags geschäftsfähig sein oder es müssen ggf. geschäftsfähige Vertreter für sie handeln. Volle Geschäftsfähigkeit unterstellt das Gesetz jeder natürlichen Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus finden sich in den §§ 104 ff. BGB spezielle Regeln über die Geschäftsunfähigkeit bestimmter Personen sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.

 
Hinweis

Zugang von Willenserklärungen bei Geschäftsunfähigen an Vertreter

Es ist besonders zu beachten, dass Willenserklärungen (z. B. Kündigungen!), die gegenüber dem Geschäftsunfähigen abzugeben sind, gemäß § 131 BGB erst wirksam werden, wenn sie dessen gesetzlichem Vertreter zugehen.[1]

1.3.1 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

  • wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.[1]
  • eine Person, die zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, bezeichnet das Gesetz als beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Für diese Personengruppe gelten besondere Regeln.
  • wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.[2]

Gemäß § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Folglich ist grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag, der mit einer geschäftsunfähigen Person geschlossen wurde, nichtig. Im Einzelnen ist aber zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer geschäftsunfähig ist:

Hat ein geschäftsunfähiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, so ist dieser in jedem Fall nichtig. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers in Vollzug gesetzt worden ist, kann den geschäftsunfähigen Arbeitgeber also keine Entgeltzahlungspflicht treffen. Der Arbeitnehmer wird allenfalls außervertragliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB geltend machen können.

Auch bei Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist der Arbeitsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Hat der geschäftsunfähige Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit geleistet, so kommt der Arbeitsvertrag als solcher nicht als Anspruchsgrundlage für die Entgeltansprüche in Betracht. Diese sind ggf. nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.[3]

 
Hinweis

Störung der Geistestätigkeit prüfen

Eine instruktive Auseinandersetzung mit der Frage, wann ein Fall der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB vorliegt, enthält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.11.1998.[4]

1.3.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige)

Personen, die das 7. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Minderjährige), sind beschränkt geschäftsfähig. Für Rechtsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, gelten die besonderen Regeln der §§ 106 ff. BGB:

Grundsätzlich bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Unter Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu verstehen.[1] Da der Minderjährige bei allen gegenseitigen schuldrechtlichen Verträgen, auch bei einem Arbeitsvertrag, immer auch Verpflichtungen eingeht, sind all diese Verträge einwilligungsbedürftig. Schließt der Minderjährige einen Vertrag, ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters eingeholt zu haben, ist der Vertrag jedoch nicht etwa von vornherein nichtig, sondern schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt davon ab, ob ihn der gesetzliche Vertreter nach den Regeln des § 108 BGB nachträglich genehmigt. Wird das Rechtsgeschäft genehmigt, gilt es als von Anfang an rechtswirksam. Lehnt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ab, wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Darüber hinaus gelten speziell für das Arbeitsrecht die Sonderregeln der §§ 112 und 113 BGB:

Gemäß § 112 BGB kann ein minderjähriger Arbeitgeber von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden. Liegt eine solche Ermächtigung vor, so ist er für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.[2] Ausgenommen sind gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BGB nur solche (besonderen) Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.[3]

Minderjährige Arbeitnehmer können gemäß § 113 BGB (und unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt werden, in Dienst oder Arbeit zu treten. Unter "Eingehung" eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 113 Abs. 1 BGB ist nicht nur der bloße Abschluss eines inhalt...

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