Kommentar

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Versicherte infolge einer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallenden Tätigkeit ein Unfallgeschehen mit Körperschaden erleiden. Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen sowie zwischen dem Unfallgeschehen und dem Körperschaden muß jeweils ein ursächlicher Zusammenhang bestehen ( § 8 SGB VII ).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auch auf einen Mitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Dienstreise den Auftrag erhält, die geschäftlichen Beziehungen zu einer anderen Firma zu fördern . Während der Motivationsreise bestand kein festes Tagungsprogramm. Während nachmittags und abends Veranstaltungen eingeplant waren, verbrachten die Teilnehmer die Vormittage in der Regel mit Skilaufen. Der abgeordnete Mitarbeiter verunglückte beim Skifahren . In diesen Fällen, in denen eine Aufteilung der Tätigkeit in einen privaten und einen betrieblichen Teil nicht möglich ist, besteht auch noch Versicherungsschutz, wenn das Unfallgeschehen bei einer Verrichtung passierte, die nicht überwiegend betrieblichen Interessen diente.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 01.07.1997, 2 RU 36/96

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