(1) 1Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) müssen Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, sich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit melden oder vorstellen. 2Die Aufforderung ergeht schriftlich; sie kann bei Gefahr im Verzug auch mündlich, fernmündlich oder durch öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art ergehen.

 

(2) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich auf Anordnung der Agentur für Arbeit zur Feststellung ihrer körperlichen Tauglichkeit und geistigen Leistungsfähigkeit ärztlich und fachpsychologisch untersuchen zu lassen und hierbei auch ärztliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden, soweit diese Untersuchungen und Maßnahmen zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erforderlich und üblich sind.

 

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vorführung einer Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vorzustellen oder ärztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden Grund nicht folgt.

 

(4) 1Für die durch die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. 2Das gleiche gilt bei in Heimarbeit Beschäftigten für den Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, für den Zwischenmeister, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat. 3Die von der Agentur für Arbeit geladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auftraggeber (Zwischenmeister) unverzüglich vorzulegen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverzüglich zu unterrichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge