3.7.1 Rechtsgrundlagen und Pflicht zur Bestellung

Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (GbV). Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, haben nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 GbV mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen, soweit nicht einer der Befreiungstatbestände des § 2 GbV eingreift.

 
Hinweis

Benachteiligungsverbot

Der Gefahrgutbeauftragte unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 GbV einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

3.7.2 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Als Gefahrgutbeauftragter darf gemäß § 3 GbV nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist.

Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß § 8 GbV insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen,
  • schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu machen,
  • nach Unfällen einen Unfallbericht zu erstellen.

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