3.7.1 Rechtsgrundlagen und Pflicht zur Bestellung
Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (GbV). Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, haben nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 GbV mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen, soweit nicht einer der Befreiungstatbestände des § 2 GbV eingreift.
Benachteiligungsverbot
Der Gefahrgutbeauftragte unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 GbV einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
3.7.2 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse
Als Gefahrgutbeauftragter darf gemäß § 3 GbV nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist.
Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß § 8 GbV insbesondere berechtigt und verpflichtet,
- die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen,
- schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu machen,
- nach Unfällen einen Unfallbericht zu erstellen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen