Regelungen zur Beauftragung finden sich vorrangig in § 6 Abs. 4 GenTG. Hiernach trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, Projektleiter sowie Beauftragte oder Ausschüsse für Biologische Sicherheit zu bestellen, wenn er gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt.
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