Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen.[1]

Der Gewässerschutzbeauftragte ist gemäß § 65 WHG insbesondere berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, auf die Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls hinzuwirken und die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Abwasserbelastungen sowie über die Einrichtungen zu ihrer Verhinderung aufzuklären.

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